LIGUM Edelholz - BGH sieht keine Prospektfehler

eingestellt am 14.04.2024

LIGUM Edelholz

Bundesgerichtshof sieht keine Prospektfehler

BGH, Beschluss vom 20.02.2024 – XI ZR 33/21 –

Der Bundesgerichthof hatte im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanlage – Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber zu entscheiden, ob die Prospekte NobilisPriva der LIGNUM Edelholz zu dem angebotenen Erwerb von Edelhölzern fehlerhaft waren und die Vorstände der LIGNUM (Sachwerte) Edelholz AG sowie der LIGNUM Holding AG als Prospektverantwortlich haften.

Das Landgericht Berlin sowie das Kammergericht Berlin hatten Prospektfehler gesehen. Auf das Totalverlustrisiko sei nicht ausreichend hingewiesen worden (Landgericht Berlin, Beschluss vom 25.03.2019 – 11 OH 7/17; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18.06.2021  14 KaP 1/19).

Die Musterbeklagten hatten hiergegen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof kommt in seinem Beschluss vom 20.02.2024  XI ZR 33/21 – den Parteien am 12.04.2024 zugestellt anders. Die Prospekte weisen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Prospektfehler auf.

Zwar werden in den Prospekten die Begriffe „Totalverlust“ oder „Totalverlustrisiko“ nicht verwandt. Die mit der Aufforstung verbundenen forstwirtschaftlichen Risiken wie etwa mangelnde Eignung der Aufforstungsflächen, Unwetter, Wildverbiss, Schädlingsbefall oder Brandgefahren sind jedoch allgemeiner Natur und Anlegern regelmäßig bekannt. Ein zum Allgemeinwissen gehörendes Risiko bedarf aber keiner besonderen Aufklärung, so der Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof beendete damit einen jahrelangen Rechtsstreit und folgte der von Rechtsanwalt Oliver Renner vertretenen Auffassung, der einen Musterbeklagten vertreten hatte.

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Stuttgart, den 14.04.2024

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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