Marius Breucker: „Man sollte das Verfahren nicht hochstilisieren“

eingestellt am 10.04.2013

Stuttgart, 11.04.2013 - Zu Beginn des Strafverfahrens gegen den Radsportler Stefan Schumacher vor dem Landgericht Stuttgart am 10. April warnte der Sportrechtsexperte Dr. Marius Breucker im Interview mit der Stuttgarter Zeitung vor übermäßigen Erwartungen: „Man sollte das Verfahren nicht hochstilisieren und mit rechtspolitischen Zielen oder Kategorien wie „Sieg“ oder „Niederlage“ befrachten. Dies wäre auch gegenüber dem Athleten nicht fair.“

Das Landgericht Stuttgart hat auf Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart darüber zu entscheiden, ob der Radrennfahrer Stefan Schumacher im strafrechtlichen Sinne einen Betrug begangen hat, als er gegenüber seinem Arbeitgeber wahrheitswidrig zusagte, nicht zu dopen. Schumacher räumte mittlerweile den Dopingverstoß ein. Die Staatsanwaltschaft sieht in der Zusage vom 17. Juli 2008 während der Tour de France einen strafrechtlichen Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Schumacher hatte erklärt, er sei nicht mit dem Dopingmittel CERA in Kontakt gekommen. In den Folgemonaten erhielt Schumacher ausweislich der Staatsanwaltschaft Stuttgart Zahlungen seines Arbeitgebers in Höhe von rund 150.000,- EUR.

Doping im Sport ist strafrechtlich nicht zwingend ein Betrug: „Beim Betrug müssen irrtumsbedingt Gelder oder sonstige Vermögenswerte fließen. Dies kommt für den Arbeitgeber, Sponsor oder Veranstalter in Betracht, der für die Leistung des Athleten bezahlt. Der Mitbewerber dagegen, der um den verdienten Sieg gebracht wird, gilt beim herkömmlichen Betrug nicht als geschädigt“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker die juristische Schwierigkeit des Verfahrens. „Vor diesem Hintergrund entstand ja die Überlegung einen spezifischen Tatbestand „Sportbetrug“ einzuführen“, ergänzt der Stuttgarter Sportrechtler, der regelmäßig die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) vertritt.



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