Marius Breucker: „Paradigmenwechsel in der Dopingbekämpfung“

eingestellt am 28.09.2014

Im Interview mit dem Deutschlandfunk äußerte sich Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker zum Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes: „Wenn die Anwendung und der Besitz von Dopingmitteln durch den Athleten als Zentralgestalt des Geschehens strafbar würde, wäre dies ein Paradigmenwechsel in der staatlichen Dopingbekämpfung“, sagte Breucker.

Laut Deutschlandfunk sieht der Entwurf vor, dass künftig auch das Eigendoping des Sportlers unter Strafe steht. Und: sogar der Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Eigendopings soll – auch in geringen Mengen – strafbar sein. „Dies bedeutet, dass eine positive Dopingprobe künftig immer einen Anfangsverdacht für Ermittlungen der Staatsanwaltschaft liefern wird. Es bedeutet aber auch, dass die Sportler sorgsam darauf achten müssen, was sie künftig in ihre Reiseapotheke packen, da auch der bloße Besitz eines Dopingmittels einen Anfangsverdacht begründen würde“, sagte Marius Breucker. Ermittlungen der Staatsanwalt und der Polizei würden damit erheblich erleichtert, urteilt Professor Dr. Dieter Rössner, seit Jahren engagierter Befürworter eines Strafgesetzes gegen Doping. „Ich glaube, daraus folgt eine erhebliche Abschreckung“, ergänzt der Strafrechtsexperte.

Der Gesetzentwurf definiert laut Deutschlandfunk „Spitzensportler“ als Angehörige des Testpools im Rahmen eines Dopingkontrollsystems oder als Profisportler, die Einnahmen erheblichen Umfangs erzielen. Nur bei „Spitzensportlern“ wird das Selbstdoping unter Strafe gestellt. Insoweit folgt der Entwurf dem baden-württembergischen Ansatz, Doping nicht generell, sondern nur für bestimmte, qualifizierte Sportler unter Strafe zu stellen.

Der Entwurf sieht Regelungen zum Informationsaustausch zwischen Staatsanwaltschaft und der nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) vor. Bislang ist die NADA auf Akteneinsichtsgesuche angewiesen. „Diese pragmatische Regelung effektiviert den Anti-Doping-Kampf“, so Breucker. „Wichtig ist zugleich, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen dürfen“.

Auch das seit dem Pechstein-Verfahren virulente Problem der Schiedsvereinbarungen im Sport wird im Entwurf offenbar aufgegriffen. Damit wird darauf hingewiesen, „dass die Verbandsgerichtsbarkeit sehr effektiv im Bereich des Dopings ist“, so Professor Rössner. „Eine Klarstellung im Interesse der Rechtssicherheit wäre für alle Beteiligten zu begrüßen“, ergänzt Marius Breucker.

Zu diskutieren sein wird die Frage, wie Aussagen aus parallelen sportgerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen. Hintergrund: Im Sportrecht gilt immer dann, wenn eine verbotene Substanz im Körper des Athleten gefunden wird, der Grundsatz der „strict liability“. Das bedeutet, dass der Tatbestand des Dopings erfüllt ist, sofern sich der Sportler nicht seinerseits entlastet. Äußert er sich nicht, wird er verurteilt. Zudem muss der Sportler bei einer Dopingprobe aktiv mitwirken. Künftig könnte eine solche Probe zur Strafbarkeit des Sportlers führen. Im staatlichen Strafrecht gilt dagegen der Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss. Jeder Beschuldigte in staatlichen Ermittlungsverfahren hat daher ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht.

Ein Anfang ist gemacht – jetzt wird die Diskussion im Gesetzgebungsverfahren zu führen sein. „Das Gesetz kann den Antidopingkampf des Sports stärken, ohne ihn zu ersetzen“, hofft Marius Breucker.

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