Marius Breucker: „Sanktionen müssen verhältnismäßig sein“ - Interview zum Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes -

eingestellt am 03.10.2014

Eine steigende Anzahl sportgerichtlicher Verfahren erwartet der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker, wenn der Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes verabschiedet wird. Der Gesetzentwurf sieht eine Strafbarkeit der Sportler bei Eigendoping, aber auch beim Besitz von Dopingmitteln in geringen Mengen vor. Voraussetzung ist, dass der Sportler in der Absicht handelt, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Diese Strafbarkeit wird vermehrt zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen führen. In Folge dessen wird es aber auch zu mehr sportrechtlichen Verfahren kommen: „Noch ist es ein Entwurf. Wenn er Gesetz wird, werden die Strafverteidiger unter den Sportrechtlern künftig mehr gefragt sein. Aber auch die Zahl der sportgerichtlichen Verfahren wird zunehmen, da sich mehr Erkenntnisse aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergeben werden“, sagte Marius Breucker im Interview mit den Stuttgarter Nachrichten.

Die Gefahr, dass ein neuer gesetzlicher Straftatbestand die sportgerichtlichen Verfahren beeinträchtigen könnte, sieht Breucker nicht: Im vorgesehenen Anti-Doping-Gesetz werde die Möglichkeit von Schiedsvereinbarungen im Sport ausdrücklich geregelt. "Darin zeigt sich, dass das Gesetz die Sportgerichtsbarkeit nicht schwächen will." Sollte der Entwurf Gesetz werden, könnte ein dopender Sportler künftig sowohl strafrechtlich als auch sportrechtlich verurteilt werden. Eine Doppelbestrafung? Faktisch ja, da die Sportler durch eine mehrjährige Sperre mit einem Berufsverbot belegt werden, welches sie empfindlich trifft. Gleichwohl liegt darin nach Einschätzung von Experten kein Verstoß gegen das verfahrensrechtliche Doppelbestrafungsverbot: Ähnlich wie in anderen Berufen, etwa bei Ärzten oder Architekten, kann auch im Sport ein berufsrechtliches Verfahren neben einem Strafverfahren stehen. Auch nach derzeitiger Praxis ist etwa im Fußball schon eine sportliche Bestrafung durch eine Rote Karte und anschließende Spielsperre möglich, während zugleich die Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung ermitteln kann. „Die Verfahren stehen unabhängig nebeneinander und können unterschiedlich ausgehen. Das kennen wir auch in anderen Fällen: Wer zivilrechtlich haftet, kann im Strafverfahren freigesprochen werden“, sagt Marius Breucker im Interview.

Führt dies im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Sanktionierung dopender Sportler? Nein, erwidert der Stuttgarter Sportrechtler: „In beiden Verfahren müssen die Sanktionen verhältnismäßig sein, also auch besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Das staatliche Gericht könne zudem bei der Strafzumessung berücksichtigen, welche Folgen – etwa in Form einer mehrjährigen Sperre – die Tat für den Täter bereits gehabt habe, so Marius Breucker


Zum Interview von Dr. Marius Breucker in den Stuttgarter Nachrichten:

http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.sportrechtler-breucker-zum-anti-doping-gesetz-hilfe-im-kampf-gegen-doping.d9f7f22b-7e94-4b3f-afac-84c371697e47.html

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