Marius Breucker: Strafrecht als Mosaikstein im Anti-Dopingkampf

eingestellt am 27.05.2014

Im Interview mit HR-Info befürwortet Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker ergänzende strafrechtliche Regelungen im Anti-Dopingkampf: „Die Einführung eines Tatbestandes „Dopingbetrug“ kann als Mosaikstein im Kampf gegen Doping hilfreich sein.“ Zugleich dämpft Breucker die teilweise überzogenen Erwartungen und Befürchtungen: „Die Intensität der Diskussion über Pro und Contra einer Strafbarkeit des Athleten steht nicht ganz im Verhältnis zu den voraussichtlichen Folgen: Eine Strafbarkeit, wie auch immer sie ausgestaltet ist, wird weder den Anti-Doping-Kampf entscheiden, noch zu einer Flut von Ermittlungsverfahren gegen Sportler führen.“

Marius Breucker, der seit Jahren unter anderem die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) und Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) in Dopingfragen berät und vertritt, erhofft sich von flankierenden strafrechtlichen Regelungen eine Effektivierung des Anti-Dopingkampfes. Dabei sei darauf zu achten und erforderlichenfalls durch gesetzliche Regelungen abzusichern, dass die sportgerichtlichen Verfahren nicht beeinträchtigt werden. Die Straftatbestände des Dopings in anderen Ländern, etwa Frankreich, Italien und Österreich, zeigten, so Marius Breucker, dass Doping mit Mitteln des Strafrechts wirksamer bekämpft werden kann. Dabei müsse das ultima-ratio-Prinzip des Strafrechts gewahrt werden: „Das Strafrecht ist das schärfste rechtliche Mittel, das dem Staat zur Verfügung steht. Es muss behutsam und zielgerichtet eingesetzt werden.“ Insofern hält es Breucker für konsequent, dass die derzeit diskutierten Gesetzesentwürfe eine Strafbarkeit nur beim Besitz verbotener Substanzen und bei der Anwendung verbotener Substanzen oder verbotener Methoden vorsehen, nicht aber bei darüber hinausgehenden, „sportrechtlichen“ Dopingverstößen. „Das Recht würde über das Ziel hinausschießen, wenn ein versäumter Dopingtest schon zur Straftat würde“, so Breucker. In diesen Fällen greifen weiterhin die sportrechtlichen Sanktionen, namentlich eine Sperre des Betroffenen.

Zugleich wies der Stuttgarter Anwalt darauf hin, dass ein Straftatbestand immer am geschützten Rechtsgut orientiert sein muss: „Die Einführung eines Straftatbestandes mit dem Ziel, Ermittlungen zu erleichtern, wäre nicht legitim.“ Es müsse immer um den Schutz eines relevanten Rechtsgutes gehen. Diese Voraussetzung sieht Breucker beim Tatbestand des Dopingbetruges gewahrt: „Der Tatbestand dient – wie vergleichbare Tatbestände im Wirtschaftsstrafrecht – dem Schutz der Lauterkeit des wirtschaftlich relevanten sportlichen Wettbewerbs“. Der Tatbestand „Dopingbetrug“, wie er vom baden-württembergischen Justizministerium vorgelegt wurde, unterscheide daher konsequent zwischen Berufssport und Freizeitsport. Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall gebe es auch in anderen Fällen und stünden daher der Einführung eines Straftatbestandes im Ergebnis nicht entgegen: „Die vielzitierten Grenzfälle“, tritt Breucker Befürchtungen entgegen, „werden die zuständigen Richter und Staatsanwälte lösen, dafür sind sie hervorragend ausgebildet!“

Link zum Interview mit HR-Info:

http://www.hr-online.de/website/radio/hr-info/index.jsp?rubrik=87241&mediakey=hrinfo/20140528_Krause_audio_128k&type=a&key=standard_document_51917503

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