Die Versicherungsnehmerin wehrte sich dagegen und erhob gegen die Versicherungsgesellschaft Klage. Sie begehrte die Feststellung, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht infolge Anfechtung unwirksam sei, sondern fortbestehe, sowie Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Sie hat ihren Anspruch unter anderem damit begründet, dass der Umstand, dass sie die Frage nach Arztbesuchen innerhalb der letzten fünf Jahre verneint habe, der Versicherungsgesellschaft Anlass zur Nachfrage hätte geben müssen. Die Annahme, dass jemand innerhalb eines solchen Zeitraums keinen Arzt aufgesucht habe, sei lebensfremd.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Nach Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 05.06.2012 – 20 U 1/12) könne sich die Versicherungsnehmerin nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit seitens der Versicherungsgesellschaft berufen. Eine etwaige Verletzung der Risikoprüfungsobliegenheit lässt das Anfechtungsrecht des Versicherers unberührt, weil der Versicherungsnehmer, der sich den Vertrag arglistig erschlichen hat, nicht schutzbedürftig sei. Im Übrigen gilt die Nachfragepflicht nur bei widersprüchlichen oder lückenhaften Angaben des Versicherungsnehmers; eine generelle Pflicht zur Überprüfung dessen Angaben bestehe nicht.
Stuttgart, den 07.02.2013
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“
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