Pishing Angriff auf Konto - Einzelfallbetrachtung ist notwending

eingestellt am 13.01.2024

Pishing Angriff auf Konto – Einzelfallbetracht ist notwendig

 

Landgericht Lübeck, Urteil vom 03.01.2024 – 83/23 –

 

Einem Kunden einer Bank wurde nach einem Pishing – Angriff von Betrügern von seinem Konto rund € 15 TSD durch nicht veranlasste Transfers von seinem Konto entzogen.

Der Kunde verlangte von seiner Bank die Erstattung der nicht autorisierten Zahlungsanweisungen. Im Ergebnis hat das Landgericht Lübeck die Klage abgewiesen, da im konkreten Fall der Kunde grob fahrlässig gehandelt hatte.

Nach § 675u S. 2 BGB ist ein Zahlungsdienstleister (hier die Bank) im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verpflichtet, dem Zahler (hier dem Bankkunden) den Zahlungsbetrag zu erstatten. Nicht autorisiert ist ein Zahlungsvorgang, wenn ein Zahlungsauftrag nie erteilt, widerrufen oder nicht wirksam wurde.

Die Bank kann gegen den bestehenden Erstattungsanspruch des Kunden aber einwenden, dass dieser grob fahrlässig gehandelt habe. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall.

Grob fahrlässig verhandelt, wer außer Acht lässt, was sich in der konkreten Situation jedem hätte aufdrängen müssen. Diese Voraussetzungen lagen nach dem Urteil des Landgerichts Lübeck im konkreten Fall vor:

„Der Kläger trägt selbst vor, in der TANApp sei nicht angezeigt worden, welche Überweisung an wen in welcher Höhe freizugeben war. Damit hat der Kläger die Auftragsdaten vor der Freigabe nicht überprüft. Ohne Anzeige der konkreten Auftragsdaten hätte der Kläger keinerlei Aufträge freigeben dürfen.

Der Kläger handelte auch grob fahrlässig. Dabei ist unerheblich, welchen Betrag der Kläger freizugeben gedachte. Die Gefahr bei der Freigabe auch von nur 1 € hätte sich in der konkreten Situation jedem aufdrängen müssen. Denn es bestanden mehrere deutliche Warnhinweise, die dem Kläger nach eigenem Vortrag auch aufgefallen sind, die er jedoch ignoriert hat. So entsprach zunächst die vom Kläger aufgerufene Webseite erkennbar nicht der Webseite der Beklagten. Unter dem Schriftzug der Beklagten heißt es „... ...kasse“ und die URL lautet „https://….html“. Der Kläger hat die Unstimmigkeiten auch erkannt, weshalb er dann statt seines PCs seine Smartphone nutzte. Allein auf die Nutzung eines anderen Gerätes durfte sich der Kläger aber nicht verlassen, insbesondere nicht bei Aufruf der Webseite auf demselben Wege wie zuvor. Ein weiterer deutlicher Warnhinweis war der Anruf zur spätabendlichen Stunde um 21.36 Uhr. Ein Anruf um diese Uhrzeit verpflichtet zu besonderer Vorsicht auch im Falle von veränderten Arbeitszeiten auf Grund der Folgen des Coronavirus. Ebenso deutlich war der Warnhinweis nach dem Vorschlag der Anruferin, bei dem Kontostand jetzt ein Tagesgeldkonto einzurichten. Mit der dann erfolgten Erklärung, zum Test müsse ein bestimmter Betrag überwiesen werden, den der Kläger freigeben müsse, hätte sich spätestens jetzt jedem der Verdacht eines Betruges aufdrängen müssen. Und zwar auch dann, wenn nur ein Betrag von 1 € in Rede stand. Der Kläger hatte keinerlei Unterlagen zu dem angeblich eingerichteten Tagesgeldkonto. Die Gefahr des Geldverlusts bei Freigabe der Überweisung ohne vorherige Kontrolle der Auftragsdaten hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, erst recht bei Erteilung des Überweisungsauftrags durch Dritte.“, so das Landgericht Lübeck in seinem Urteil (LG Lübeck, Urteil vom 3. Januar 2024 – 3 O 83/23).

Rechtsanwalt Oliver Renner konnte schon für zahlreiche Bankkunden erfolgreich die Rückerstattung gegen verschiedene Banken durchsetzen.

Das Urteil des Landgerichts Lübeck zeigt deutlich, dass es auf den Einzelfall ankommt.

Sind Sie auch betroffen?

Sie können sich gerne bei Fragen hierzu an mich wenden:

O.Renner@wueterich-breucker.de

Stuttgart, den 13.01.2024

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

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