Prospektfehler und Kausalität bei geschlossenen Immobilienfonds

eingestellt am 15.05.2014

Prospektfehler und Kausalität bei geschlossenen Immobilienfonds

 

Rechtsanwalt Oliver Renner hat in EXXECNEWSLEGAL vom 28.04.2014 (Beilage 4, Ausgabe 09) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014 (II ZR 273/12) kommentiert.

Bei geschlossenen Immobilienfonds besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einer tatsächlichen Übergabe des Prospekts vor Zeichnung die nach der Lebenserfahrung bestehende Vermutung, dass der Anleger im Falle der Kenntnis von einem Prospektfehler nicht gezeichnet hätte.

Ob diese Vermutung auch bei anderen Anlagen angenommen werden kann, bei denen es in der Regel vordringlich nicht um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht, ist soweit ersichtlich abschließend noch nicht geklärt.

Wenn der Prospekt nicht oder erst nach Zeichnung übergeben worden ist, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Vermutung angenommen werden kann oder nicht. Diese sind in einem Prozess – sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite – sorgfältig zu eruieren und hierzu substantiiert mit Beweisantritten vorzutragen.



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