
Provisionsanspruch – Stornoabwehr – Stornogefahrmitteilung
BGH, Urteil vom 28.06.2012 – VII ZR 130/11 -
Gehen Versicherungsverträge ins Storno besteht oftmals Streit über die Frage, was für eine ausreichende Stornogefahrmitteilung alles unternommen werden muss und welche Maßnahmen zur Stornoabwehr getroffen werden müssen.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 28.06.2012 (AZ.: VII ZR 130/11) in Teilbereichen Klarheit geschaffen.
Im Fall der Stornoabwehr notleidender Versicherungsverträge mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt zunächst das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht nicht, wenn es den Versicherungsvertreter nicht unverzüglich auf die Gefahr einer Stornierung hinweist.
Dem Versicherungsunternehmen ist dabei gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit zu verschaffen, ob Anhaltspunkte für eine Vertragsgefährdung vorliegen, und die Entscheidung zu treffen, ob es eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreift oder sich darauf beschränkt, dem Versicherungsvertreter die sich abzeichnende Stornogefahr mitzuteilen.
Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters ist letztlich keine ausreichende Maßnahme der Stornogefahrabwehr.
Stuttgart, den 11.10.2012
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
- Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden
für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“
- Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim
- Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses
"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
- Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
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