Rücknahme und Wechsel des Beitritts des Nebenintervenienten nach Streitverkündung

Veröffentlicht am 12.03.2026

Rücknahme und Wechsel des Beitritts des Nebenintervenienten nach Streitverkündung

Bild von Jo_Johnston auf Pixabay

(https://pixabay.com/de/photos/b%C3%BCro-sitzungssaal-treffen-tisch-1516329/)


Rücknahme und Wechsel des Beitritts des Nebenintervenienten nach Streitverkündung


- Prozessuale Handlungsoptionen des Streitverkündungsempfängers und deren Rechtsfolgen -


Nach einer Streitverkündung im Zivilprozess muss der Streitverkündungsempfänger („Streitverkündeter“) entscheiden, ob er dem Rechtsstreit beitritt oder nicht. Entschließt er sich zum Beitritt, stellt sich im Verlauf des Prozesses möglicherweise die Folgefrage: Kann der Streitverkündungsempfänger den erklärten Beitritt im Verlauf des Verfahrens „korrigieren“, etwa zurücknehmen und/oder auf der Gegenseite beitreten?


I. Zweck der Streitverkündung


Die Streitverkündung nach § 72 ZPO verhindert im Interesse des Streitverkünders, dass er bei Verlust eines Prozesses auch den Folgeprozess gegen einen Dritten verliert, obwohl er eigentlich mindestens einen den beiden Prozesse – und zwar bei Verlust des ersten Prozesses jedenfalls den Folgeprozess – gewinnen müsste. Die Streitverkündung verhindert zugleich, dass es in zwei Prozessen zu widersprüchlichen gerichtlichen Entscheidungen kommt. Sie erleichtert dem Streitverkünder zudem die Durchsetzung seiner Regressansprüche gegen einen Dritten. Diese Ziele werden durch die Interventionswirkung gemäß § 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO erreicht.


Billard

Bild von torstensimon auf Pixabay, erstmals veröffentlicht am 30. April 2020

(https://pixabay.com/de/photos/billiard-billiardkugeln-5107815/)


II. „Interventionswirkung“ der Streitverkündung


Die Interventionswirkung tritt ausschließlich zugunsten des Streitverkünders ein. Sie bindet den Streitverkündungsempfänger im späteren (Regress-) Prozess an die im Vorprozess getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, soweit diese für den Regressprozess erheblich sind.

Die Interventionswirkung besteht gemäß § 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO ausschließlich zwischen dem Streitverkünder und dem Dritten, dem der Streit verkündet wurde (Streitverkündungsempfänger). Dagegen entfaltet die Streitverkündung keine Wirkung gegenüber dem Prozessgegner des Streitverkünders. Dies gilt unabhängig davon, ob der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit beitritt und auf welcher Seite der Beitritt erfolgt.

Die Interventionswirkung wirkt zugunsten des Streitverkünders auf den Zeitpunkt der Streitverkündung zurück (§ 73 ZPO). Sie erstreckt sich damit auf den gesamten Zeitraum seit Wirksamwerden der Streitverkündung, unabhängig davon, ob und wann der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit beitritt.


III. Beitritt des Streitverkündungsempfängers


Der Streitverkündungsempfänger ist nicht verpflichtet, dem Rechtsstreit beizutreten. Die Interventionswirkung tritt unabhängig davon ein, ob der Streitverkündungsempfänger beitritt oder nicht. Entschließt sich der Streitverkündungsempfänger zu einem Beitritt, kann er gemäß § 74 Abs. 2 ZPO grundsätzlich frei entscheiden, ob er auf Seiten des Streitverkünders oder auf der Gegenseite beitritt.

Voraussetzung für jeden Beitritt ist das Bestehen eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO. Erforderlich ist ein eigenes rechtliches Interesse des Beitretenden (Nebenintervenienten) am Obsiegen der unterstützten Hauptpartei. Das „rechtliche Interesse“ ist weit zu verstehen; es setzt voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits mindestens mittelbar auf die eigene Rechtsstellung des Beitretenden Einfluss hat oder haben kann. Nicht ausreichend ist ein lediglich wirtschaftliches oder ideelles Interesse.


Buerogebaeude

Bild von wal_172619_II auf Pixabay, erstmals veröffentlicht am 30. März 2023

(https://pixabay.com/de/photos/geb%c3%a4ude-fassade-architektur-glas-7879891/)


IV. Rechtsstellung des Nebenintervenienten nach Beitritt


Tritt der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit auf einer Seite bei, so bestimmt sich seine Rechtsstellung nach § 67 ZPO: Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zum Zeitpunkt seines Beitritts befindet. Er ist berechtigt, sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, darf sich dabei aber nicht in Widerspruch zu den Erklärungen und Handlungen der unterstützten Hauptpartei setzen. Innerhalb dieser Grenzen kann der Nebenintervenient auf das Verfahren durch eigene Schriftsätze und sämtliche sonstigen Prozesshandlungen aktiv Einfluss nehmen. Ebenso gut kann er als „aktiver Zuschauer“ agieren, sich also über sämtliche, zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse und Hinweise informieren lassen und an mündlichen Verhandlungen teilnehmen, ohne eigene Schriftsätze einreichen oder eigene Anträge stellen zu müssen.


Richter-Hammer

Bild von succo auf Pixabay, erstmals veröffentlicht am 11. Juni 2015

(https://pixabay.com/de/photos/hammer-waage-gericht-justiz-recht-802298/)


V. Rücknahme des Beitritts und Beendigung der Nebenintervention


Der Nebenintervenient kann einen einmal erklärten Beitritt während des laufenden Verfahrens jederzeit zurücknehmen. Für die Rücknahme gilt § 269 Abs. 2 ZPO analog. Mit der Rücknahme endet die Nebenintervention mit Wirkung für die Zukunft. Eine Zustimmung der unterstützten Hauptpartei ist für die Rücknahme nicht erforderlich. Der zurücknehmende Nebenintervenient hat gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog die Kosten der beendeten Nebenintervention zu tragen.

Die bis zur Rücknahme vorgenommenen Prozesshandlungen des Nebenintervenienten bleiben wirksam. Gleiches gilt für die bis zum Wirksamwerden der Rücknahme eingetretene Interventionswirkung zugunsten der unterstützten Hauptpartei. Im Falle der vorherigen Streitverkündung besteht die Interventionswirkung zugunsten der Streitverkündenden unabhängig von einer Rücknahem des Beitritts fort.


VI. Möglichkeit des Beitritts auf der Gegenseite


Nach wirksamer Rücknahme des Beitritts ist ein erneuter Beitritt grundsätzlich möglich, sowohl auf Seiten der zuvor unterstützten Hauptpartei als auch auf der Gegenseite. Voraussetzung ist wiederum das Vorliegen eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO.

Das erforderliche Interesse ist beim Beitritt auf Seiten des Streitverkünders regelmäßig zu bejahen, sofern die Streitverkündung ihrerseits zulässig war. Unabhängig davon kann sich das rechtliche Interesse auch aus möglichen Ansprüchen der Streitverkündenden gegen den Beitretenden ergeben.


Gerichtsgebaeude

Bild von retzer_c auf Pixabay, erstmals veröffentlicht am 8. Januar 2016

(https://pixabay.com/de/photos/washington-d-c-gerichtsgeb%c3%a4ude-1117367/)


Die ZPO enthält keine ausdrücklichen Regelungen, die einen „Seitenwechsel“ des Nebenintervenienten untersagen. Eine Grenze bildet der allgemeine prozessuale Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB: Ein Seitenwechsel kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn er rechtsmissbräuchlich erfolgt, etwa wenn er kurz vor Abschluss des Verfahrens ohne sachlichen Grund ausschließlich zur Kostenoptimierung vorgenommen wird. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.


VII. Fazit


Der Streitverkündungsempfänger kann dem Rechtsstreit beitreten, den Beitritt jederzeit zurücknehmen und – bei fortbestehendem rechtlichen Interesse – auf der Gegenseite erneut beitreten. Die Rücknahme bedarf keiner Zustimmung der Hauptpartei, doch muss der Nebenintervenient die Kosten der zurückgenommenen Nebenintervention tragen. Die Interventionswirkung wirkt unabhängig von einem Beitritt ausschließlich zugunsten des Streitverkünders und knüpft an den Zeitpunkt der Streitverkündung an.