Schiedsgerichtsbarkeit und Doping

eingestellt am 02.04.2014

Schiedsgerichtsbarkeit und Doping – Vortrag von Dr. Marius Breucker auf dem Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag 2014 in Weimar


Unter dem Titel „Mit Doping zum Sieg – Bleibt das Recht auf der Strecke?“ diskutierten Experten auf dem Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag am 2. April 2014 in Weimar grundlegende und aktuelle Fragen der Dopingbekämpfung.

In seinem Vortrag erläuterte Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker von der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker zunächst Grundlagen des Anti-Dopingkampfes anhand des Welt Anti-Doping Codes, des Nationalen Anti-Doping Codes und der Verfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und dem Internationalen Sportschiedsgerichtshof (CAS). Vertiefend ging er auf das nicht-rechtskräftige Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 2014 im Schadensersatzprozess der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein ein. Darin hatte das Gericht die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung zwischen den beteiligten Verbänden und der Athletin für unwirksam erklärt. Breucker wies nach einer Analyse des Falles auf kurz- und langfristige Lösungsansätze hin: Um nach deutschem Recht Klarheit über die Zulässigkeit einer Schiedsvereinbarung auch mit monopolistischen Sportverbänden zu schaffen, sei eine gesetzliche Regelung wünschenswert. Diese könnte ausdrücklich regeln, dass solche Schiedsvereinbarungen – unter zu definierenden Voraussetzungen – zulässig sind, auch wenn sie zur Voraussetzung für die Teilnahme an Wettbewerben gemacht werden.

Der Sport basiere – auf und neben dem Platz – auf einheitlichen Regeln. Systematisch seien daher auch die Athleten auf einheitliche Regeln und einheitliche Verfahren im Sport angewiesen, wollten sie nicht die Grundlagen ihrer Sportausübung und – bei professionellen Sportlern – ihres Berufes in Frage stellen. Letztlich stelle sich daher nicht die Frage, ob man einheitliche Regeln brauche, sondern wie man diese rechtsstaatlich, transparent und effektiv gewährleiste.

Neben einer gesetzlichen Klarstellung plädierte Breucker für eine Reform der Organisation des CAS und der dortigen Schiedsverfahren. Beispielhaft führte er folgende mögliche Optimierungen auf:

  • Neutrale Besetzung des Ernennungsausschusses für die Schiedsrichterliste statt – wie bisher – durch überwiegend vom Internationalen Olympischen Komitee, den nationalen olympischen Komitees und den Sportverbänden ernannte Mitglieder; bisher ernennen IOC, NOK und Sportverbände 12 Vertreter, die dann vier Athletenvertreter kooptieren. Die 16 ernennen dann noch vier unabhängige Vertreter.
  • Ernennung des Schiedsgerichtsvorsitzenden durch einen neutralen, unabhängigen Ernennungsausschuss oder durch die beisitzenden Schiedsrichter; bislang ist hierfür nach R54 CAS Code im Rechtsmittelverfahren der Vorsitzende der „Appeal Division“ des CAS zuständig.
  • Ausgestaltung der Schiedsrichterliste als Empfehlung statt als verbindliche, geschlossene Liste.
  • Öffnung der Schiedsverfahren für die Öffentlichkeit auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten, namentlich eines betroffenen Athleten
  • Einführung eines Prozesskostenhilfeverfahrens.

Eine solche Reform könnte durch einen klaren, transparenten Rahmen die Legitimation des Verfahrens und damit die Akzeptanz der Schiedssprüche des CAS erhöhen. Dies stärke im Interesse des Sports den CAS als international einheitliche Rechtsmittelinstanz.

Mittel- und langfristig sei, so Dr. Marius Breucker als Ausblick am Ende seines Grundsatzreferates, an ein Berufsrecht des Sports zu denken. Darin könnten die rechtlichen Spezifika, die sich im professionellen Sport ergeben, nach dem Vorbild der freien Berufe oder der Künstler zielgenau abgebildet werden. Dies betreffe nicht nur Fragen des Dopings und der Schiedsverfahren, sondern auch andere sportspezifische Fragen etwa im Zivil-, Arbeits- und Verfahrensrecht.

Zu Beginn des „Streitpunktes III“ auf dem Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag referierten Professor Dr. Wilhelm Bloch, Leiter des Institutes für Kreislaufforschung und Sportmedizin an der Deutschen Sporthochschule Köln, und der Leiter des Dopinganalyselabors Kreischa bei Dresden, Dr. Detlef Thieme, über den derzeitigen medizinischen Erkenntnisstand zur Dopinganwendung und -forschung und Möglichkeiten der Doping-Analyse.

In einer Podiumsdiskussion unter der Moderation von Anno Hecker von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung diskutierten Professor Dr. Anja Martin, Dr. med. Bernd Wolfarth, Oberstaatsanwalt Kai Gräber und der Präsident des Deutschen Leichtathletikverbandes und des Amtsgerichts Regensburg, Dr. Clemens Prokop, über die rechtlichen und medizinischen Aspekte der Dopingbekämpfung. Unter den Juristen bestand Einigkeit, dass eine Strafbarkeit des Sportlers hilfreich sein kann, soweit in der gesetzlichen Regelung auf die Besonderheiten des Sports Rücksicht genommen und die Möglichkeiten einer Sanktionierung in Sportschiedsverfahren nicht beeinträchtigt werden. Die Experten wiesen darauf hin, dass aufgrund der unterschiedlichen Verfahrens- und Beweisgrundsätze durch eine Strafbarkeit des Athleten im Ergebnis keine Beeinträchtigungen der sportgerichtlichen Verfahren zu befürchten seien.

Thesenpapier zum Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag vom 2. April 2014:

Thesenpapier-02-04-2014.pdf



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