Sport und Sicherheit: Oberverwaltungsgericht entscheidet über Zulässigkeit der „SKB-Datei“

eingestellt am 22.11.2016

Mit Urteil vom 18.11.2016 (Az. 11 LC 148/15) entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, dass die Arbeitsdatei Szenekundiger Beamter („SKB-Datei“) grundsätzlich personenbezogene Daten über Fußballfans speichern darf. Dies gilt im Hinblick auf datenschutzrechtliche Anforderungen, wenn und soweit die Einträge für die Erfüllung der Aufgaben der Polizei zur Gefahrenabwehr und zur Verhütung von Straftaten erforderlich sind, so das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg.

Die Klägerin hatte im Verfahren geltend gemacht, die Speicherung von Identitätsfeststellungen, Ingewahrsamnahmen und Gefährderansprachen sowie eines gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verstießen gegen Bestimmungen des Datenschutzes. Das Oberverwaltungsgericht hielt diese Einträge mit der Begründung für zulässig, die zugrundeliegenden Fakten dienten der Polizei zur Prognose, ob bei bestimmten Fußballspielen Störungen durch Personen aus der Problemfanszene zu erwarten seien.

Entscheidend für eine polizeiliche Gefahrenprognose ist nicht der bloße Umstand einer früheren polizeilichen Maßnahme, sondern der dieser Maßnahme zugrundeliegende Sachverhalt, so der Stuttgarter Sportrechtler Marius Breucker in seiner Untersuchung zur Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen Störer im Zusammenhang mit Sportereignissen.

Die „Szenekundigen Beamten“ („SKB“) haben in erster Linie die Aufgabe, in der Fußballfanszene aufzuklären, ob und gegebenenfalls welche Gefahren für rechtlich geschützte Güter drohen, insbesondere ob mit Gewalttaten zu rechnen ist. Hierdurch sollen Vorfeldmaßnahmen wie Gefährderansprachen, Pass- und Personalausweisbeschränkungen, Ausreiseverbote oder Meldeauflagen ermöglicht werden. Die Zulässigkeit dieser Maßnahmen ist im Einzelnen umstritten und bedarf der sorgfältigen Subsumtion unter die jeweilige Ermächtigungsnorm. Da es sich um Gefahrenabwehr handelt, sind dabei regelmäßig die Polizei- bzw. Gefahrenabwehrgesetze der Länder einschlägig. Soweit es um die Ausreise und um Passangelegenheiten geht, ist aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes das Passgesetz maßgeblich. Die Gefahrenabwehrmaßnahmen im Vorfeld von Fußballspielen waren Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung des Stuttgarter Sportrechtlers Dr. Marius Breucker:

https://mariusbreucker.wordpress.com/2014/07/24/manahmen-gegen-hooligans-rechtliche-untersuchung-von-marius-breucker-ber-gefhrderansprachen-meldeauflagen-und-passbeschrnkungen/


MB-Protrait-2010-img-1248

Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker (Stuttgart)



Neben datenschutzrechtlichen Fragen stellen sich im Zusammenhang mit Fanausschreitungen auch zivilrechtliche Probleme, etwa wenn es um die Haftung eines Störers für die vom DFB gegen den Verein verhängten Vertragsstrafen geht:

https://mariusbreucker.wordpress.com/2015/09/17/regress-des-vereins-gegen-stoerer-bei-zuschauerausschreitungen/


Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -