Sportrecht: Bundesgerichtshof weist Schadensersatzklage Claudia Pechsteins ab

eingestellt am 06.06.2016

Mit Urteil vom 07.06.2016 (KZR 6/15) wies der Bundesgerichtshof die Schadensersatzklage der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen die International Skating Union (ISU) als unzulässig ab. Einer zivilrechtlichen Klage der Athletin stehe die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit entgegen. Die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung zwischen Claudia Pechstein und der ISU im Vorfeld der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft im norwegischen Hamar im Februar 2009 sei wirksam. Das Übergewicht der internationalen Sportverbände und der Olympischen Komitees bei der Bestellung der Schiedsrichter für die verbindliche Schiedsrichterliste stehe der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Denn ein Verstoß gegen § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) setze voraus, dass die ISU ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze. Ob ein solcher „Missbrauch“ im konkreten Fall vorliege, ergebe sich erst aus einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen.

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Bundesgerichtshof: Schadensersatzklage Claudia Pechsteins gegen ISU unzulässig
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Bei dieser Abwägung sei zu unterstellen, dass die weltweite Bekämpfung des Dopings im Interesse sowohl der Sportler als auch der Verbände liege. Das Übergewicht der Verbände bei Besetzung des International Council of Arbitration for Sport (ICAS), dem maßgeblichen Gremium für die Bestellung der Schiedsrichter für die Schiedsrichterliste, werde durch die Verfahrensordnung des CAS („CAS Code“) ausgeglichen. Denn sowohl der vor dem CAS beteiligte Sportverband – hier die ISU – als auch der Athlet hätten das Recht, je einen Schiedsrichter aus der mehr als 200 Personen umfassenden Schiedsrichterliste des CAS auszuwählen. Diese Schiedsrichter bestimmten, so der Bundesgerichtshof, anschließend den Vorsitzenden. Richtigerweise sieht Artikel 54 Abs. 3 des zum Zeitpunkt des Verfahrens geltenden CAS Codes vor, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts in Berufungsverfahren (anders als in erstinstanzlichen Schiedsverfahren vor dem CAS) vom Präsidenten der Berufungsabteilung des CAS, nicht aber von den beiden Schiedsrichtern ernannt wird.

Jeder Schiedsrichter könne, so der BGH weiter, im Falle der Befangenheit abgelehnt werden. Befangenheit bedeutet wie im deutschen Recht nicht, dass ein Schiedsrichter tatsächlich nicht neutral ist, vielmehr genügt allein der (auch objektiv unzutreffende) Eindruck aus Sicht einer Partei, dass ein Schiedsrichter nicht neutral sein könnte. Zudem bestehe, sagt der Bundesgerichtshof in seiner Begründung, die Möglichkeit, das zuständige Schweizerische Bundesgericht anzurufen, um das Schiedsverfahren als solches und die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Standards überprüfen zu lassen. Dagegen prüft das Schweizerische Bundesgericht nicht die Sache selbst.

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Der Bundesgerichtshof geht weiter davon aus, dass die Klägerin die Schiedsvereinbarung freiwillig unterzeichnet habe. Der Umstand, dass sie nur durch Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung zur Teilnahme an der Weltmeisterschaft berechtigt war, führe nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Dies folge wiederum aus einer Abwägung der Interessen des Verbandes einerseits und der betroffenen Athletin andererseits.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schließt den Instanzenzug nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts München I vom 26.02.2014 (Aktenzeichen 37 O 28331/12) und dem Zwischenurteil des Kartellsenates des Oberlandgerichts München vom 15.01.2015 (Aktenzeichen U 110/14 Kart) vor den deutschen Zivilgerichten ab. Der Athletin bleibt die Möglichkeit, gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen.

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Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe,
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Zunächst hatte sich die Schadensersatzklage Claudia Pechsteins auch gegen die von Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker vertretene Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) mit Sitz in München gerichtet. Die Klage gegen die DESG war in erster Instanz durch das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 2014 vollumfänglich abgewiesen worden:

https://mariusbreuckeraktuell.wordpress.com/2014/09/06/desg-deutsche-eisschnelllauf-gemeinschaft-e-v-schadensersatzprozess-von-claudia-pechstein-gegen-desg-abgeschlossen/

Hiergegen hatte die von Rechtsanwalt Dr. Thomas Summerer sowie den Anwälten Simon Bergmann und Dr. Christian Krähe vertretene Athletin keine Berufung eingelegt, so dass das Urteil im Verhältnis zur DESG rechtskräfttig wurde. Im Verhältnis zur ISU legte Claudia Pechstein dagegen Berufung ein und erwirkte das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2015, das jetzt Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof war.

Hintergründe zum Schiedsverfahren vor dem Court of Arbitration (CAS) finden Sie auch unter http://www.prmaximus.de/107855.


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