start.bausparkasse AG zur Auskunft über Höhe des Bonuszins verurteilt

eingestellt am 12.02.2024

start.bausparkasse AG zur Auskunft über Bonuszins verurteilt

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Landgericht Hamburg, Urteil vom 05.02.2024 – 302 O 291/23 -

 

Das Landgericht Hamburg hat die start.bausparkasse AG verurteilt, über die Höhe des Bonuszinssatzes bei einem Bausparvertrag Auskunft zu erteilen sowie das Bausparguthaben auszuzahlen.

Die von Rechtsanwalt Oliver Renner vertretene Kundin der Bausparkasse hatte nach dessen Beratung noch rechtzeitig vor Beendigung des Bausparvertrages den Verzicht auf das Bauspardarlehen erklärt und kam hierdurch in den Genuss des Bonuszinses.

Nachdem die start.bausparkasse AG auf Aufforderungsschreiben zur Auszahlung des Bausparguthabens und Berechnung des Bonuszins nicht reagierte wurde diese nunmehr zur Zahlung des Bausparguthabens sowie zur Berechnung des Bonuszinses vom Landgericht Hamburg verurteilt.

Zahlreichen Kunden wird derzeit oftmals der Bonuszins „verweigert“. Ob dieser Anspruch besteht und wie dieser dann durchgesetzt werden kann, muss individuell geprüft werden. Oftmals liegt die Lösung in einem kleinen Detail.

Sind Sie auch betroffen können sich an Rechtsanwalt Oliver Renner – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – wenden.

 

O.Renner@wueterich-breucker.de

 

Stuttgart, den 12.02.2024

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de



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