TRIAGON Holding AG - Viertes Urteil zugunsten der Anleger

eingestellt am 21.06.2005

Pressemitteilungen


TRIAGON Holding AG - Viertes Urteil zugunsten der Anleger


    
Anleger können nach strafrechtlicher Verurteilung des ehemaligen Vorstandes der TRIAGON Holding AG, Herrn XXX, ihre atypisch stille Beteiligung rück abwickeln und erhalten Schadensersatz.

Nachdem die Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei Wüterich Breucker bereits für drei Anleger an der TRIAGON Holding AG, Leipzig vor den Landgerichten Stuttgart und Leipzig obsiegende Urteile erstritten hat (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.06.2005 - AZ.: 40 O 29/05 KfH -; Landgericht Leipzig, Urteil vom 24.06.2005 - AZ.: 03 HK O 6734/04 -; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.07.2005 - 36 O 67/05 KfH) liegt nunmehr ein weiteres Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig vor (Landgericht Leipzig, Urteil vom 09.09.2005 - 05HK O 746/05), das die Rechte der Anleger in einem weiteren Punkt stärkt.

Die TRIAGON Holding AG wurde in allen vier Verfahren verurteilt, die Beteiligungen rück abzuwickeln und den von Rechtsanwalt Oliver Renner vertretenen Anlegern Schadensersatz zu bezahlen. Die Anleger erhalten nach den Urteilen ihr komplett einbezahltes Geld abzüglich erhaltener Entnahmen zurück. Die TRIAGON Holding AG muss zudem die für die Beteiligungsfinanzierung aufgenommenen Darlehen der Anleger weiterbedienen.

Gegen die ersten drei von unserer Kanzlei erstrittenen Urteile hat die TRIAGON Holding AG keine Berufung eingelegt, so dass diese zwischenzeitlich rechtkräftig sind.

Bei der TRIAGON Holding AG handelt es sich um eine Kapitalanlagegesellschaft, die an Anleger Beteiligungen in Form von atypisch stillen Gesellschaften vertrieb. Die Anleger wurden durch Mitarbeiter der BIG Beratungsgesellschaft mbH geworben. Der ehemalige Vorstand der TRIAGON Holding AG, Herr XXX wurde vom Landgericht Stuttgart am 18.10.2004 rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (AZ.: 6 KLs 163 (175) Js 46762/02). Einziger Aktionär der TRIAGON Holding AG war die BIG Beratungsgesellschaft mbH. Diese wurde faktisch von Herrn XXX geführt. Die TRIAGON Holding AG hat mehr als 15% der von den Anlegern eingezahlten Einlagen für Vertriebszwecke verwendet und darüber im Prospekt nicht aufgeklärt.

Die Landgerichte Stuttgart und Leipzig setzen in ihren Entscheidung konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um, wonach in einem Emissionsprospekt über Kapitalanlagen Innenprovisionen, die höher als 15% sind, aufgedeckt werden müssen.

Zudem folgten beide Gerichte der Argumentation von Rechtsanwalt Oliver Renner, dass über die wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen der TRIAGON Holding AG, der BIG Beratungsgesellschaft mbH und Herrn XXX eine Aufklärung erfolgen muss.

Über das Vermögen der TRIAGON Holding AG wurde mittlerweile das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Insoweit besteht in jedem Fall für die Anleger ein Durchsetzungsrisiko. Soweit Anleger einen Ratensparvertrag geschlossen haben, wurden diese vom Insolvenzverwalzer aufgefordert, die weiteren Raten vertragsgemäß zu bedienen. Hiergegen können sich die Anleger unter Berufung auf die o.g. Urteile zur Wehr setzen. Es bestehen ggf. Schadensersatzansprüche, die nicht nur auf die Rückzahlung der bereits bezahlten Raten abzielen, sondern auch die Befreiung von künftigen Verpflichtungen gegenüber der TRIAGON Holding AG beinhalten, so dass die Anleger die Ratenzahlung verweigern können.

Das neueste Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09.09.2005 (AZ.: 05HK O 746/05) ist für alle Anleger bedeutsam, die gegenüber der TRIAGON Holding AG eine Verzichtserklärung bzgl. eventuelle Schadensersatzansprüche abgegeben haben und zudem ausdrücklich an der Beteiligung festhalten wollten. Den Anlegern wurde eine solche vorformulierte Erklärung vom damaligen Vorstand der Gesellschaft noch vor der Verurteilung des Herrn XXX übersendet. Das Landgerichts Leipzig kommt jedoch zum Ergebnis, dass dieser Verzicht wegen Verstoß gegen §§ 307 Nr. 7 b) und Nr. 8 a) BGB unwirksam ist. Trotz Abgabe dieser Verzichtserklärung können mithin die Anleger weiterhin Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Urteile dürften mithin auf alle Anleger der TRIAGON Holding AG übertragbar sein. Die Ansprüche sind nach dem Urteil des Landgerichts Stuttgart auch noch nicht verjährt: Zum einen handelt es sich, so das Gericht, nicht um Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, sondern um Ansprüche aus Delikt; zum anderen bestand erst ab der strafrechtlichen Verurteilung des damaligen Vorstandes der TRIAGON Holding AG, Herrn XXX, sichere Kenntnis von der Pflichtverletzung und der Verantwortlichkeit.

Die TRIAGON Holding AG konnte bislang noch keine einzige Klage, die von der Kanzlei Wüterich Breucker geführt worden ist, zu ihren Gunsten abwenden. Einhellig folgen die Gerichte der Argumentation, dass die Innenprovision hätte aufgedeckt werden müssen und den Anleger auch kein Mitverschulden trifft.

Anlegern an der TRIAGON Holding AG, die sich von ihrer Beteiligung trennen wollen, ist dringend zu empfehlen, sich anwaltlichen Rat einzuholen und Maßnahmen zu ergreifen, damit keine Verjährung droht.

Wenn auch bezüglich möglicher Ansprüche auf Rückzahlung des eingesetzten Geldes wegen der vorläufigen Insolvenz ein Durchsetzungsrisiko besteht, so besteht andererseits für die Anleger auch das Risiko, weiterhin entweder Raten an die Gesellschaft zahlen zu müssen oder als stille Gesellschafter Nachschusspflichten zu erbringen.


Stuttgart, den 21. Juni 2005

gez. Rechtsanwalt Oliver Renner

WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte


PM-07-05-Triagon.pdf



Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -