Tücken bei Hotelbuchung über Internetportale

eingestellt am 26.01.2017

Zahlreiche Internetportale bieten Hotelbuchungen an. Dies führt schnell zur vertraglichen Verpflichtungen, wenn man hierbei nicht die notwendige Sorgfalt walten lässt. Dies zeigt der nachfolgende Fall:

Eine Mandantin wollte lediglich für einen bestimmten Zeitraum über ein Internetportal eine Suite mit Frühstück für vier Personen für zwei Wochen reservieren. Definitiv buchen wollte sie nicht. Der Internetauftritt des Buchungsportals sah hierbei rot hervorgehoben „Reservieren“ eine Maske vor. Hierin musste dann alle Daten eingegeben werden. Am Ende stand dann, „Buchen für € 5.500,00“. Die Mandantin drückte die Entertaste auf dem Smartphone und kurze Zeit später erfolgte auch die Buchungsbestätigung über den Preis von € 5.000,00.

Ein Vertrag ist zustande gekommen. Man könnte an eine Anfechtung wegen Irrtum denken, dieser führt dann aber zu einem eventuellen Schadensersatzanspruch des Hotels. Was oft nicht bedacht wird: Grundsätzlich besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Der Fall schien daher zunächst aussichtslos und das Hotel ließ sich nur auf eine Umbuchung ein. Eine kostenlose Stornierung wurde nicht zugelassen.

Bei genauer Erfassung des Sachverhalts hat Rechtsanwalt Oliver Renner dann festgestellt, dass auf dem Buchungsportal folgender Passus stand: „Stornierung: Wenn Sie Ihre Buchung stornieren, zahlen Sie den Gesamtpreis“. Eine Stornierung wurde also zugestanden. Jedoch war der hierzu in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte pauschalierte Schadensersatz als Stornogebühr unwirksam, da er gegen § 309 Nr. 5 BGB verstößt.

Rechtsanwalt Oliver Renner hat hierauf sodann das Hotel verwiesen. Es erfolgte umgehend die Bestätigung, dass die Buchung kostenlos storniert sei.

Zu bemerken hierzu ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hotels selbst wohl in Ordnung gewesen wären. Hierauf hat das Buchungsportal jedoch nicht verwiesen, so dass sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Daher könnte das Hotel nunmehr Ansprüche gegen das Buchungsportal geltend machen, da diese die falschen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legte.

Buchungen von Hotels über Internetportale können daher tückisch sein. Was viele nicht wissen: Ein Widerrufsecht besteht grundsätzlich nicht. Es lohnt sich aber, den Buchungsvorgang genau anzuschauen, da Kleinigkeiten entscheidend sein können.

 



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