Vereinsrecht: Einladung zur Mitgliederversammlung durch Presseveröffentlichung

eingestellt am 19.11.2017

Das Vereinsrecht überlässt Form und Frist der Einladung zur Mitgliederversammlung weitgehend der Regelung durch die jeweilige Vereinssatzung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sagt lediglich, dass die Vereinsangelegenheiten grundsätzlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung geordnet werden, und dass der Beschluss nur gültig ist, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wurde. Darüber hinaus erwähnt das BGB, dass die Mitgliederversammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen ist, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Form und Frist der Einladung und die Art und Weise der Information schreibt das BGB nicht vor. Die Vereinssatzung kann mithin vorsehen, dass die Einladung durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung erfolgt. Auch in diesem Fall sind die Beschlussgegenstände in einer Tagesordnung anzugeben. 

Tageszeitung-Notebook

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Einberufung durch Presseveröffentlichung auch dann einschlägig ist, wenn diese Form in der Satzung ausdrücklich nur für die ordentliche Mitgliederversammlung, nicht aber für eine außerordentliche Mitgliederversammlung geregelt ist. Mit Beschluss vom 15.03.2017 (Az. 8 W 103/16) entschied das OLG Stuttgart, dass die für die ordentliche Mitgliederversammlung geregelte Form der Einladung im Zweifel auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt. 

Im konkreten Fall hatte die Satzung des Vereins ausdrücklich geregelt, dass die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung erfolgen kann. Zur Form der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hatte die Satzung geschwiegen. Von Vereinsmitgliedern war die Wirksamkeit der auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführten Wahlen in Frage gestellt worden. Das OLG hielt – wie schon das Registergericht – die Wahlen für wirksam. Dies gelte im Übrigen unabhängig davon, ob die jeweiligen Mitglieder die einschlägige Tageszeitung bezogen oder davon Kenntnis erhielten. Es genügt die Möglichkeit zur Kenntnisnahme, sofern die Satzung eine Einladung durch Presseveröffentlichung zulässt. Wenn Mitglieder eine Information auf diesem Wege für unzureichend erachten, so haben sie die Möglichkeit, in der Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung zu beantragen und zu beschließen. Unterbleibt dies, können sich die Mitglieder nicht darauf berufen, von der Mitgliederversammlung wegen der Art der Einladung faktisch keine Kenntnis gehabt zu haben. 



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