Verjährung von Ansprüchen bei fehlerhafter Anlageberatung

eingestellt am 05.09.2016

BGH, Urteil vom 17.03.2016 – III ZR 47/15 –

In zwei Beiträgen im Fachblatt EXXECNEWSLEGAL (Teil 1 in: Beilage 03 zu Ausgabe 15/2016 vom 18.07.2016 – Fortsetzung Teil 2 in: Beilage 04 zu Ausgabe 18/2016 vom 29.08.2016) kommentiert Rechtsanwalt Oliver Renner das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2016 (Aktenzeichen: III ZR 47/15) zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 17.03.2016 (Aktenzeichen: III ZR 47/15) zu Gunsten von Anlegern Klarheit gebracht. Aus dem bloßen Ausbleiben von Ausschüttungen kann keine Kenntnis angenommen werden von anderen Beratungsfehlern wie beispielsweise die nicht erfolgte Aufklärung über die nicht vorhandene Fungibilität oder die mangelnde Eignung zum Anlageziel der sicheren Altersvorsorge.

Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis sei nicht anzunehmen. Zum einen ist ein Anleger grundsätzlich nicht gehalten, den Prospekt im Nachhinein zu lesen. Zum anderen konnte sich der Berater, der verklagt wurde, auch nicht auf die Beratungsdokumentation stützen, bei der Risikohinweise auf der Rückseite aufgedruckt waren.

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt auf, dass jeder Sachverhalt individuell aufgearbeitet werden muss, da pauschale Aussagen kaum zu treffen sind. Für jeden einzelnen behaupteten Beratungsfehler muss der Berater konkret und substantiiert vortragen, wann und wie der Anleger Kenntnis erhalten hat resp. ihm grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann. Hierzu ist eine umfassende Sachverhaltsaufarbeitung zwingend erforderlich.

Bezüglich Beratungsdokumentationen ist im Hinblick auf die Verjährung dringend anzuraten, dass die Warnhinweise nicht auf der Rückseite angebracht werden, sondern vollständig und transparent dargestellt und vom Anleger – am besten rechtzeitig in einem Termin vor Zeichnung – unterschrieben werden.

 



Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -