
Versicherungen haften nicht für Geschäftsschließungen wegen Corona
BGH, Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21 -
Der Bundesgerichtshof hat am 26.01.2022 – IV ZR 144/21 – entschieden, dass Betriebsschließungsversicherungen für Geschäftsschließungen wegen Corona bezogen auf die hier streitgegenständlichen Vertragsbedingungen nicht haften.
Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs setzt der Versicherungsfall zwar nicht voraus, dass sich eine aus dem Betrieb selbst erwachsende, sogenannte intrinsischen Infektionsgefahr verwirklicht. Der Versicherungsschutz selbst aber umfasst nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur die im Katalog der Versicherungsbedingungen namentlich aufgezählten meldepflichtigen Krankheiten oder Erreger. Darin wurde weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 genannt.
Die abschließende Aufzählung im Katalog der Versicherungsbedingungen sei auch für die Prämienkalkulation des Versicherers erforderlich. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der einerseits ein Interesse an einem umfassenden Versicherungsschutz hat kann aber andererseits nicht erwarten, dass der Versicherer die Deckung für Krankheiten oder Krankheitserreger übernimmt, die erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten. Ansonsten besteht für den Versicherer ein unklares Haftungsrisiko, das eine sachgerechte Prämienkalkulation nicht ermöglicht.
Stuttgart, den 27.01.2022
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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