Vertretung des Vereins bei Vertragsschluss

eingestellt am 01.10.2017

Als juristische Person kann der eingetragene Verein (e. V.) des Bürgerlichen Gesetzbuchs in eigenem Namen Verträge schließen. Er wird dabei durch den Vereinsvorstand vertreten. Maßgeblich für die Vertretungsmacht ist die Satzung des Vereins innerhalb der gesetzlich vom BGB vorgegebenen Grenzen. Jeder Vertragspartner tut gut daran, sich vor Abschluss eines Vertrages mit einem Verein über die maßgeblichen Satzungsbestimmungen zu informieren. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, wird der Verein bei mehreren Vorstandsmitgliedern durch Mehrheit vertreten. Auch Einzelvertretungsmacht ist möglich, muss im konkreten Fall aber durch die Satzung angeordnet oder durch eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung erteilt worden sein.

VereinsR-Vertretung-Fallschirm

Vorsicht geboten ist, wenn bei einem Rechtsgeschäft sowohl auf Seiten des Vereins als auch auf Seiten des Vertragspartners die gleichen Personen handeln („Insichgeschäft“). Schließt etwa ein einzelvertretungsberechtigter Vereinsvorstand mit sich als Geschäftsführer einer GmbH einen Vertrag ab, so ist dieser nach § 181 BGB grundsätzlich unwirksam. Ausnahmsweise wirksam ist ein solches Rechtsgeschäft nur, wenn dem handelnden Vertreter ein solches Geschäft ausdrücklich gestattet worden ist oder wenn sich das Rechtsgeschäft darin erstreckt, eine bestehende Verbindlichkeit zu erfüllen. 

Die Regelung des § 181 BGB schützt mit der Rechtsfolge der Unwirksamkeit den Verein vor ungewollten Insichgeschäften. Der Verein sollte ohnehin ein vitales Interesse haben, schon der Anschein der Befangenheit oder Interessenvermischung zu vermeiden. Es empfiehlt sich daher, dass der Verein bei Rechtsgeschäften mit einem Unternehmen eines Vereinsvorstandsmitgliedes durch den gesamten Vereinsvorstand vertreten wird. Vorsorglich kann der Verein eine entsprechende Bestimmung in seine Satzung aufnehmen.

Ausführlich zum Insichgeschäft eines Vereinsvorstands: 



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