Vertretung durch Vereinsvorstand: Gesamtvertretung, Mehrheitsvertretung oder Einzelvertretung

eingestellt am 07.01.2020

Vereinsregister-Tastatur

Das Vereinsrecht lässt den Vereinen weitgehende Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Satzung. Dies spiegelt sich darin wider, dass das Registergericht die Eintragung einer beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister nur unter engen Voraussetzungen verweigern darf. Hierzu zählen einmal Fälle, in denen die formellen Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen. So muss aus einer Satzung ersichtlich sein, wie der Eintritt und Austritt der Mitglieder erfolgen, ob Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist und wie der Vorstand gebildet wird. Auch Zweck, Name und Sitz des Vereins müssen sich aus der Satzung ergeben. Neben solchen formellen Voraussetzungen prüft das Registergericht auch die Einhaltung des vereinsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Insbesondere muss für außenstehende Dritte erkennbar sein, wer den Verein vertritt. Das Vereinsrecht sieht hierfür verschiedene Möglichkeiten vor: Grundsätzlich gilt die im BGB vorgesehene Mehrheitsvertretung, wonach der Verein durch die Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder vertreten wird. Trifft die Satzung keine besondere Vertretungsregelung, gilt mithin die Mehrheitsvertretung. Die Satzung kann alternativ regeln, dass nur alle oder eine bestimmte Anzahl der Vorstandsmitglieder gemeinsam (Gesamtvertretung) oder aber jedes einzelne Vorstandsmitglied (Einzelvertretung) vertretungsbefugt ist. Nicht wirksam ist dagegen eine Satzungsbestimmung, wonach die Mitglieder des Vorstands „gegenseitig vertretungsbefugt“ sind. Denn aus einer solchen Regelung wird für außenstehende Dritte nicht ersichtlich, ob Mehrheitsvertretung, Gesamtvertretung oder Einzelvertretung gemeint ist. Das Oberlandesgericht Celle entschied aus diesem Grund, dass das zuständige Registergericht einen Antrag auf Eintragung einer solchen unklaren Vertretungsregelung in einer Vereinssatzung zurückweisen muss (OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2010, Az. 20 W 9/10).

Bild von bastiaan auf Pixabay



Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -

Hinterlassen Sie einen Kommentar
@

* Diese Felder sind Pflichtfelder
Kommentar Veröffentlichung vorbehalten