Vollstreckung von Schiedssprüchen („arbitration awards“) in England

eingestellt am 20.05.2015

Das Schiedsverfahren und die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen in England sind im Arbitration Act 1996 geregelt. Ein in England ergangener Schiedsspruch wird nach entsprechendem Antrag bei Gericht gemäß Art. 66 Arbitration Act 1996 als vollstreckbar erklärt.

England ist Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahr 1958 (New York Convention). Ausländische Schiedssprüche aus einem anderen Vertragsstaat der New York Convention sind demnach in England grundsätzlich für vollstreckbar zu erklären. Das Verfahren für die Vollstreckbarerklärung durch die englischen Gerichte wird in Art. 100 ff. Arbitration Act 1996 geregelt. Dabei ist die Vollstreckbarerklärung der Regelfall. Die Gerichte können die Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs zur Vollstreckung nur in Sonderfällen ablehnen (vgl. Art. 103 Arbitration Act). Hat das englische Gericht die Vollstreckung des Schiedsspruchs anerkannt, so erfolgt die Vollstreckung wie bei einem in England ergangenen und vollstreckbaren Urteil.

Schiedsrichter-Eishockey-Schiedsverfahren

Sportrechtliche Schiedssprüche des Deutschen Sportschiedsgerichtes oder des Court of Arbitration for Sport können in England und Deutschland für vollstreckbar erklärt werden.



Deutschland, Österreich und die Schweiz zählen zu den Vertragsstaaten der New York Convention. Schiedssprüche, die in diesen Ländern ergangen sind, werden daher in England bei Einhaltung des formellen Verfahrens grundsätzlich als vollstreckbar anerkannt. Dies gilt auch für sportrechtliche Schiedssprüche etwa des Deutschen Sportschiedsgerichts bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) mit Sitz in Köln oder des Court of Arbitration for Sport (CAS) mit Sitz in Lausanne in der Schweiz.

In grenzüberschreitenden Schiedsverfahren mit Bezug zu England oder Wales kooperiert die Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker mit der Kanzlei ZIMMERs in London:

http://zimmerslaw.com/


Praxishinweise zur Durchsetzung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland nach Maßgabe der Zivilprozessordnung finden sich unter

http://www.marbach-academy.de/durchsetzung-auslaendischer-schiedssprueche-in-deutschland/

Ein ausführlicher Bericht mit weiterführenden Informationen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland mit Hinweisen zur Zuständigkeit des Gerichts und zu den einzelnen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach der Zivilprozessordnung (ZPO) finden Sie unter:

http://de.slideshare.net/MariusBreucker/vollstreckung-auslndischer-schiedssprche-in-deutschland

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