
BGH stärkt Kreditnehmer von Verbraucherdarlehen
Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 19.01.2016 die Rechte von Kreditnehmern bei Verbraucherdarlehen gestärkt.
Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten bei der Berechnung
Im ersten Fall ging es um eine Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Diese hatte folgenden Inhalt: „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“. Diese Klausel hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.01.2016 – AZ.: XI ZR 388/14 – gekippt. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt – so der Bundesgerichtshof – zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Bank. Die Klausel ist daher mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteilige den Bankkunden entgegen Treu und Glauben unangemessen.
Bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs keine Vorfälligkeitsentschädigung
Im zweiten Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einer Bank im Falle einer Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzuges jedenfalls nach der bis zum 10.06.20010 geltenden Fassung des § 497 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zusteht. § 497 Abs. 1 BGB enthalte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten. Diese Vorschrift schließt die Geltendmachung eines als Ersatz des Erfüllungsinteresses begehrte Vorfälligkeitsentschädigung aus.
Zur Vorfälligkeitsentschädigung siehe auch weitere Informationen unter:
http://www.vorfaelligkeitsentschaedigung.net/