
Vorfälligkeitsentschädigung von Sparkasse zurückholen
BGH, Urteil vom 20.05.2025 – XI ZR 22/24 –
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.05.2025 – Aktenzeichen: XI ZR 22/24 – entschieden, dass bei intransparenter Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Kunde die von ihm bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern kann.
In einem Immobilien - Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informiert werden. Ist die Information über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend, ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen.
Nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs entsprachen die Angaben der Sparkasse zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Vorgaben gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. Die Formularklausel im Darlehensvertrag erläuterte die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur unzureichend i.S.d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Bei der von der Sparkasse gewählten Aktiv-Passiv-Methode stellte sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehensvertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen. Darüber informierte jedoch Ziffer 10.2 des Darlehensvertrages der Sparkasse nur unzureichend. Im Rahmen der Schadensberechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode ist die vorbeschriebene Differenzrechnung ein wesentlicher, in groben Zügen zu benennender Parameter, ohne den die Methode der Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Daran fehlt es hier, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20. Mai 2025 – XI ZR 22/24 –).
Ob die o.g. Voraussetzungen im Einzelfall in den Vertragsbedingungen so geregelt sind, muss individuell geprüft werden.
Rechtsanwalt Oliver Renner – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – hat schon mehrfach Bankkunden in solchen Konstellationen vertreten und konstruktiv gemeinsam mit den Mandanten Lösungen mit der Bank gefunden.
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Stuttgart, den 31.07.2025
Oliver Renner
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