Widerlegung des Vorsatzes einer Bank bei unterbliebener Aufklärung

eingestellt am 05.07.2012

Pressemitteilung

Die Streitfrage:


Widerlegung des Vorsatzes einer Bank bei unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen bei der Anlageberatung im Zusammenhang mit Finanzkommissionsgeschäften


Der Fall:
Die Klägerin zeichnete am 20.04.2000 Anteile an einem offenen Investmentfonds nach Beratung durch die beklagte Bank. Die Abwicklung der Zeichnung erfolgte als Kommissionsgeschäft. Die Anlegerin zahlte bei Erwerb einen Ausgabeaufschlag von 3,75% und eine jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 1,25% an die Fondsgesellschaft. Die beklagte Bank klärte die Klägerin nicht darüber auf, dass sie selbst für dieses Geschäft von der Fondsgesellschaft eine Provision in Höhe von 3,4% sowie eine jährliche Verwaltungsprovision in Höhe von 0,41% erhielt. Die Klägerin hat gegen die beklagte Bank im Jahr 2009 Klage erhoben und wegen verschwiegener Rückvergütungen Schadensersatz verlangt.

Das Urteil:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 16.03.2011 der Klage stattgegeben (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011 – 9 U 129/10).

Das meint der Experte

Nach § 37a Wertpapierhandelsgesetz in der seinerzeit geltenden Fassung verjähren Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung in drei Jahren gerechnet ab dem Tag der Zeichnung. An sich wären mithin die Ansprüche der Klägerin bereits zum 20.04.2003 verjährt gewesen. Die Sonderregelung bzgl. der Verjährung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 08.03.2005 – XI ZR 170/04) nur bei fahrlässigen Pflichtverstößen anzuwenden. Bei vorsätzlich falscher Anlageberatung verbleibt es bei der deliktischen Regelverjährung. Diese beginnt nach § 852 Abs. 1 BGB erst mit Kenntnis der Klägerin von der Höhe der von der beklagten Bank vereinnahmten Rückvergütung. Nach den Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte die Klägerin eine solche Kenntnis erst in unverjährter Zeit erhalten.

Das Oberlandesgericht Stuttgart kommt in seinem Urteil zum Ergebnis, dass es der bekalgten Bank nicht gelungen sei, einen vorsatzausschließenden Rechtsirrtum nachzuweisen. Die beklagte Bank, die selbst über keine eigene Rechtsabteilung verfügte, habe sich nicht lediglich auf ein Verbandsschreiben verlassen. Der Vorstand der beklagten Bank hätte über theoretische und praktische Fachkenntnisse einschließlich Spezialkenntnissen bzgl. der betriebenen Geschäfte verfügen müssen. Das Gericht ist nach dem Vortrag der beklagten Bank nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Vorstand die seit jeher bestehende kommissionsrechtliche Herausgabepflicht von Provisionen nicht erkannt habe und auch offensichtliche Widersprüchlichkeiten in dem Verbandsschreiben nicht hinterfragt habe.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stelle sich die Verteidigung der beklagten Bank so dar, dass sich deren Vorstand überhaupt mit der Gesetzeslage, geschweige denn mit der Fachliteratur und der Rechtsprechung auseinandergesetzt habe. Das kritiklose Befolgen eines Verbandsschreibens sei vor dem Hintergrund einer unvollkommen eindeutigen Gesetzeslage einschließlich der Erläuterungen in den Standardkommentaren unhaltbar.

Das Urteil des Oberlandesgerichts enthält hohe Sprengkraft. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen hätte dies zur Folge, dass alleine wegen verschwiegener Rückvergütungen Anleger weiterhin Schadensersatz fordern könnten, da die Sonderregelung des § 37a WpHG mit der kurzen – kenntnisunabhängigen - Stichtagsverjährung von drei Jahren nicht greift.

Abzuwarten bleibt weiterhin, ob sich die in vergleichbar gelagerten Fällen verklagten Banken deren Verteidigungsstrategie ändern und ggf. weiteren Vortrag halten werden (müssen). Es liegt an ihnen, den Gerichten substantiiert darzulegen, dass ein vorsatzausschließender Rechtsirrtum vorlag. Jedenfalls nach den veröffentlichen Entscheidungsgründen des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart reichte der Vortrag der im konkreten Rechtsstreit verklagten Bank insoweit nicht aus. Die Banken haben mithin einiges nachzuarbeiten und das Urteil in Bezug auf deren Verteidigung sorgfältig auszuwerten.


Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

-       Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden

für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart


WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte



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