Widerrufsrecht soll zum 21.06.2016 erlöschen

eingestellt am 28.01.2016

Oftmals sind Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen fehlerhaft und Verbraucher können ihre Darlehensverträge auch noch Jahre später widerrufen.

Beispielsweise sind folgende Widerrufsbelehrungen fehlerhaft:

Enthält die Widerrufsbelehrung den Inhalt, dass „Die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginnt, so sei hierin eine irreführende Darstellung über den Fristbeginn enthalten (BGH, Urteil vom 01.12.2010 – AZ.: VIII ZR 82/10; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 – AZ.: 4 U 194/11). Auch die Belehrung „Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrages bei….“ ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht eindeutig, da der Darlehensnehmer nicht mit hinreichender Klarheit erkennen könne, wann die Frist beginnt (BGH, Urteil vom 24.03.2009 – AZ.: XI ZR 456/07). Die Formulierung in der Belehrung „Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer“ entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08). Auch bei einer Formulierung „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) enthalten hat“ gehe nicht zweifelsfrei hervor, welche Pflichtangabe im Einzelnen erforderlich ist, damit die Frist zu laufen beginnt (OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – AZ.: 17 U 334/15).

Da bei der Frage, ob die Widerrufsbelehrung zu Gunsten der Banken die Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung streitet und zudem ggf. maßgebliches Übergangsrecht zu beachten ist, muss bei jedem Darlehensvertrag individuell geprüft werden, ob die Belehrung fehlerhaft war oder nicht. Detailfragen können hier ggf. ausschlaggebend sein. Pauschalangaben lassen sich hierzu kaum treffen, ohne den konkreten Darlehensvertrag zu prüfen.

Für den Fall einer fehlerhaften Belehrung und eines hierauf folgenden wirksamen Widerrufs war lange streitig, welche Rechtsfolgen dieser Widerruf nunmehr nach sich zieht.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Prozesskostenhilfebeschluss vom 22.09.2015 (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – AZ.: XI ZR 116/15) über die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs entschieden.

Ein wirksamer Widerruf kann demnach – insbesondere bei älteren Darlehen mit hoch vereinbartem Vertragszins – zur Folge haben, dass ein Zinsvorteil bei der Aufrechnung sowie ein Zinsvorteil bei der Ablösung über eine Refinanzierung zu günstigeren Zinsen möglich sind.

Folgende Vorteile kann daher ein wirksamer Widerruf mit sich bringen:

  • Keine Vorfälligkeitsentschädigung.
  • Die Darlehenssumme wird ggf. mit dem marktüblichen Zinssatz verzinst, begrenzt durch den vereinbarten Sollzins. Dadurch ergibt sich regelmäßig eine geringere Restschuld.
  • Verzinsung der eigenen Tilgungs– und Zinszahlungen an die Bank.
  • Niedrigerer Zinssatz für ein ggf. notwendiges Folgedarlehen, sofern der Zins­satz des Darlehens höher war, als das aktuelle Zinsniveau.
  • Sofortiger Ausstieg aus dem Darlehensvertrag.

Voraussichtlich zum 21.06.2016 soll nun aber die letzte Möglichkeit sein, Verträge widerrufen zu können. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung  am 27. Januar 2016 verabschiedet. Voraussichtlich am 21. Juni 2016 soll letzter Tag für den Widerruf zwischen 2002 und 2010 geschlossener Verträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung sein. Spätestens bis dahin muss der Widerruf eingehend bei der Bank erklärt sein.

„Verbraucher haben nach Inkrafttreten des Gesetzes noch drei Monate Zeit, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen“, so die Ausführungen in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 27.01.2016.

Da die Prüfung einen gewissen zeitlichen Aufwand mit sich bringt und teilweise auch komplexe Detailfragen geklärt werden müssen empfiehlt es sich vor dem Hintergrund der zum 21.06.2016 drohenden Ausschlussfrist, nicht abzuwarten, sondern rasch zu handeln.

 



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