Zu den Voraussetzungen einer Vollstreckung aus ausländischen Schiedssprüchen

Veröffentlicht am 26.12.2014

Zu den Voraussetzungen einer Vollstreckung aus ausländischen Schiedssprüchen
Ein Schiedsspruch entfaltet rechtlich grundsätzlich die gleiche Wirkung wie ein staatliches Gerichtsurteil. Auch ein Schiedsspruch kann somit „rechtskräftig“ werden. Sollte allerdings der Unterlegene den Schiedsspruch nicht erfüllen, besteht doch ein Unterschied zwischen einem Schiedsspruch und einem staatlichen Urteil: „Aus einem Schiedsspruch kann nicht ohne weiteres vollstreckt werden“, erklärt Rechtsanwalt Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker. Vielmehr setzt eine Vollstreckung aus dem Schiedsspruch eine gerichtliche Vollstreckbarerklärung voraus. Dies gilt auch für ausländische Schiedssprüche. „Wer befürchten muss, dass der Gegner den Schiedsspruch nicht freiwillig erfüllt, sollte rasch die Vollstreckbarerklärung vor dem zuständigen Oberlandesgericht beantragen“, rät Rechtsanwalt Marius Breucker.

Zum Bericht „Durchsetzung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland“:

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=10&ved=0CFEQFjAJ&url=http%3A%2F%2Fwww.firmenpresse.de%2Fpdf-pressinfo1155107.pdf&ei=pXLDVL2ZEcWHPaScgaAG&usg=AFQjCNFSTbeo9NIHVDMqdlaU1gLp2N-5jg&bvm=bv.84349003,d.ZWU

https://mariusbreucker.wordpress.com/2014/12/22/vollstreckung-auslndischer-schiedssprche-in-deutschland/


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Rechtsanwalt Marius Breucker