Bundesgerichtshof verhandelt in “Causa Pechstein”

eingestellt am 08.03.2016

Am 08.03.2016 verhandelte der Bundesgerichtshof die Schadensersatzklage der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen den Eisschnelllaufweltverband ISU. Der zur Anhörung geladene Vertreter des Bundeskartellamtes führte aus, dass die ISU als alleiniger Veranstalter und Anbieter von Eisschnelllaufweltmeisterschaften eine Monopolstellung innehabe. Wenn diese Monopolstellung dazu genutzt werde, die Teilnahme an Wettbewerben von einer Schiedsvereinbarung zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in seiner derzeitigen Ausgestaltung abhängig zu machen, liege darin ein Konditionenkartell und damit ein Verstoß gegen geltendes Kartellrecht. Von entscheidender Bedeutung sei dabei, dass der International Council of Arbitration for Sport (ICAS) als maßgeblicher Ausschuss für die Ernennung der Schiedsrichter zu mindestens 3/5 aus Mitgliedern der Internationalen Sportorganisationen bestehe. Darin liege ein strukturelles Übergewicht zu Gunsten der internationalen Sportorganisationen, welches den Anschein mit sich bringe, dass die ernannten Schiedsrichter  in Verfahren zwischen internationalen Sportorganisationen und einzelnen Athleten unter Umständen nicht gänzlich neutral sein könnten. Dabei komme es nicht darauf an, ob einem Schiedsrichter im Einzelfall mangelnde Neutralität nachgewiesen werde. Vielmehr genüge – wie bei den gesetzlichen Vorschriften über die Befangenheit – allein der Anschein, dass ein Schiedsrichter nicht gänzlich neutral sein könnte.

Claudia Pechstein war im Jahr 2009 vom Eisschnelllaufweltverband ISU für zwei Jahre gesperrt worden. Grundlage der Sperre war der Vorwurf des Blutdopings. Die ISU stütze diesen Vorwurf auf erhöhte und schwankende Retikulozyten-Werte. Eine verbotene Substanz war nicht gefunden worden. Der Court of Arbitration for Sport entschied mit Urteil vom 25.11.2009, dass die Dopingsperre zu recht verhängt worden sei und setzte sich dabei über anderslautende Sachverständigengutachten hinweg. Im Nachhinein stellten renommierte Hämatologen in Untersuchungen fest, dass die Athletin unter einer vom Vater ererbten Blutanomalie leidet, welche die erhöhten und schwankenden Retikulozyten-Werte erklärt.

Nach vergeblichen Versuchen, die CAS-Entscheidung vor dem schweizerischen Bundesgericht zu Fall zu bringen, erhob die Athletin Klage auf Schadensersatz gegen die ISU und die Deutsche Eisschnelllaufgemeinschaft (DESG) vor dem Landgericht München. Das Landgericht München hielt zwar die geschlossene Schiedsvereinbarung für unwirksam, wies die Klage der Athletin aber mit der Begründung ab, die Rechtskraft des ergangenen Schiedsurteils stehe einer nochmaligen Entscheidung in der Sache entgegen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Athletin vor dem Oberlandesgericht München hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht München entschied mit Zwischenurteil vom 15.01.2015, dass die Klage zulässig sei und auch die Rechtskraft des Schiedsspruchs einem Urteil in der Sache nicht entgegenstehe. Zum Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage ließ das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu, da es sich um eine grundlegende Rechtsfrage handle.

In einer ersten Einschätzung äußerte sich der Stuttgarter Sportrechtler Marius Breucker, der im sportgerichtlichen Verfahren und in der ersten Instanz des Schadensersatzprozesses die DESG vertreten hatte: „In Frage steht nicht das „Ob“, sondern allein das „Wie“ der Sport-Schiedsgerichtsbarkeit.“ Wenn das Übergewicht der Verbände bei Besetzung des ICAS beseitigt werde, so stehe, so der Stuttgarter Anwalt, einer Schiedsvereinbarung wohl auch kartellrechtlich nichts entgegen. Auch vor dem Bundesgerichtshof hatten alle Beteiligten betont, dass eine funktionsfähige, international einheitliche Schiedsgerichtsbarkeit im Interesse des Sports liege. Anderenfalls droht ein Auseinanderfallen sportrechtlicher Entscheidungen, je nach dem in welchem Land und vor welchem Gericht geklagt wird was nicht im Interesse des Sports, auch nicht im Interesse der Athleten liegen kann.

Claudia-Pechstein-23-02-2008
Claudia Pechstein: Kampf gegen die Dopingsperre der ISU bis zum Bundesgerichtshof


Vergleiche zu Zwischenurteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 15.01.2015 das Interview von Astrid Rawohl mit Anwalt Marius Breucker im Deutschlandfunk:

http://www.kooperationsportrecht.de/beitrag_dlf.htm

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Anwalt Marius Breucker: "Nicht das "Ob", sondern das "Wie" der Sportschiedsgerichtsbarkeit steht auf dem Prüfstand."


Näheres zu den Konsequenzen aus dem Fall Pechstein im Hinblick auf Organisation und Verfahren vor dem Internationalen Sportschiedsgerichtshof (CAS) in Lausanne und zu den erforderlichen Reformen unter

http://de.slideshare.net/MariusBreucker/marius-breucker-aus-causa-pechstein-lernen



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