Vorsorgevollmachten werden vom Vollmachtgeber für den Fall erteilt, dass er/sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine/ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen ist.
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Die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO vom 17. März 2020 in der Fassung vom 28. März 2020) verbietet in § 3 Abs. 2 Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaVO hat die Landesregierung alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten geschlossen.
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Von Untersagungen aufgrund des Corona-Virus betroffene Vereine können unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit geltend machen oder Entschädigung verlangen. Im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 (Coronavirus SARS CoV-2) untersagen die Behörden auch den Betrieb der Sportvereine. So verbot etwa die Landesregierung Baden-Württemberg in der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) den Betrieb aller „öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen“In Folge der Schließung von Vereinsanlagen haben die Mitarbeiter des Vereins – namentlich Trainer, Vertragsspieler, angestellte Physiotherapeuten Geschäftsstelle, geringfügig Beschäftigte, Übungsleiter, FSJler etc. - keine Arbeit mehr. Wie können Vereine die wirtschaftlichen Auswirkungen abfedern?
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