Wenn ein Verein Coronahilfen (Corona-Soforthilfen I und II, Coronahilfe Profisport 2020) beantragt und erhalten hat, kommt es nach Erstellung der Jahresabschlüsse für das Jahr 2020 zu entsprechenden Schlussabrechnungen durch die zuständigen Lan-desbehörden bzw. das Bundesverwaltungsamt.
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Von Untersagungen aufgrund des Corona-Virus betroffene Vereine können unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit geltend machen oder Entschädigung verlangen. Im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 (Coronavirus SARS CoV-2) untersagen die Behörden auch den Betrieb der Sportvereine. So verbot etwa die Landesregierung Baden-Württemberg in der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) den Betrieb aller „öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen“In Folge der Schließung von Vereinsanlagen haben die Mitarbeiter des Vereins – namentlich Trainer, Vertragsspieler, angestellte Physiotherapeuten Geschäftsstelle, geringfügig Beschäftigte, Übungsleiter, FSJler etc. - keine Arbeit mehr. Wie können Vereine die wirtschaftlichen Auswirkungen abfedern?
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In Zeiten des Corona-Virus und der dadurch bedingten Schließung von Vereinsanlagen sehen sich Vereine mit Forderungen ihrer Mitglieder nach Rückzahlung von Vereinsbeiträgen konfrontiert: Die Vereine sollen, so die Forderung, die meist für das gesamte Beitragsjahr im Voraus entrichteten Beiträge anteilig für die Zeit zurückzahlen, in der die Vereinseinrichtungen nicht genutzt werden dürfen. Hintergrund sind die behördlichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 (Coronavirus SARS CoV-2).
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