Dr. Maximilian Wüterich

Bau- und Architektenrecht, Gewerbliches Mietrecht, Prozessführung

Werdegang

Jahrgang 1986

  • Studium in Tübingen und Düsseldorf
  • Referendariat OLG Düsseldorf
  • Rechtsanwalt seit 2017
  • Promotion an der Universität Mannheim
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Kontakt

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Letzte Blogartikel

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine AGB-Klausel, die Aufwendungsersatz bei Aufgabe der Verkaufsabsicht vorsieht, den Kunden unangemessen benachteiligt. Ein Makler hat nur bei erfolgreichem Vertragsschluss Anspruch auf Vergütung. Betriebskosten sind nicht erstattungsfähig, da sie zum unternehmerischen Risiko gehören. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in AGB könne aber möglich sein, wenn er sich auf konkret entstandene Kosten bezieht.

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Entscheidung des BGH zu den Anforderungen an einen schlüssigen Parteivortrag: Kann der Kläger den Umfang seiner Leistungen nicht präzise nach den vertraglichen Vereinbarungen ermitteln, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die den Rückschluss auf den Umfang der erbrachten Leistungen ermöglichen.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in der Rechtssache VII ZR 191/23 vom 22.11.2024 klar, dass eine Partei ihre Schlussrechnung auch noch im Laufe des Rechtsstreits ändern kann. Sie kann also ihre Schlussrechnung während des Prozesses korrigieren, auch wenn die geänderte Schlussrechnung zu der zunächst vorgelegten in Widerspruch steht. Widersprüche, die sich aus der Änderung des Vortrags ergeben, dürfen erst im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass das Gericht ein (erhebliches) Beweisangebot nicht bereits wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag ignorieren kann.

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