Bank- und Kapitalmarktrecht

Unsere Kanzlei betreut bundesweit Mandanten im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir beraten Sie je nach Bedarf punktuell oder umfassend und vertreten Sie in geschäftlichen Verhandlungen und vor Gericht. Auf Wunsch gestalten oder optimieren wir die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Verträge. Wir nehmen uns Zeit, um auf Ihre Belange und Ihre besondere Situation einzugehen.

Kapitalanleger, Anlageberater und -vermittler und Banken vertrauen auf unsere Expertise, die wir in den vergangenen Jahrzehnten erworben haben. Unser Anspruch ist eine objektive unabhängige Beratung ohne ideologische Scheuklappen.

SCHWERPUNKTE UNSERER TÄTIGKEIT IM BANKRECHT

  • Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bankvertragsrecht, Konto und dessen Sonderformen, Zahlungsverkehr einschließlich des Rechts der Kreditkarten, Debitkarten sowie Electronic- und Internet-Banking.
  • Kreditvertragsrecht: Darlehen, Verbraucherkredit, Baufinanzierung, Kreditsicherung, Kündigungs- und Widerrufsrechte
  • Leasing, Factoring
  • Auslandsgeschäft der Banken
  • Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft
  • Steuerliche Bezüge zum Bankrecht

SCHWERPUNKTE UNSERER TÄTIGKEIT IM KAPITALMARKTRECHT

  • Wertpapierhandel
  • Börsenrecht: Rechte und Pflichten der Aktionäre, des Vorstands . und des Aufsichtsrates, Vorbereitung und Begleitung von Aktionärsversammlungen
  • Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Konsortial- und Emissionsgeschäft, Swapgeschäft
  • Termingeschäft
  • Prospektrecht und Prospekthaftung
  • Rechtsfragen des Grauen Kapitalmarktes
  • Anlageberatung- und vermittlung
  • Vermögensverwaltung und -verwahrung
  • Private und betriebliche Altersvorsorge
  • Steuerliche Bezüge zum Kapitalmarktrecht

Letzte Blogartikel zum Thema

Kann man eine drohende Veröffentlichung der BaFin verhindern? Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2025 – 6 B 1811/24 – Eine drohende Veröffentlichung durch die BaFin (oder auf ihre Veranlassung hin) über mutmaßliche Rechtsverstöße eines von ihr beaufsichtigten Instituts oder dagegen gerichtete Anordnungen vermittelt im Regelfall keinen Anspruch auf vorbeugenden Eilrechtsschutz, so der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.12.2024 – Aktenzeichen: 6 B 1811/24). Zur Stärkung der Finanzmarktintegrität habe der Gesetzgeber ihre Folgen für das Image betroffener Unternehmen bewusst in Kauf genommen, um der Aufsichtsbehörde ein effektives Aufsichtsmittel an die Hand zu geben. Das Naming & Shaming solle Finanzmarktakteure im Wege der Abschreckung zu verantwortlichem Handeln anhalten und Anleger rechtzeitig vor unseriösen Instituten oder Praktiken warnen. Nur ausnahmsweise kann im Rahmen des sogenannten vorbeugenden Rechtsschutzes gegen drohende Maßnahmen der BaFin vorgegangen werden.

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Vorfälligkeitsentschädigung von Sparkasse zurückholen BGH, Urteil vom 20.05.2025 – XI ZR 22/24 – Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.05.2025 – Aktenzeichen: XI ZR 22/24 – entschieden, dass bei intransparenter Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Kunde die von ihm bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern kann. In einem Immobilien - Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informiert werden. Ist die Information über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend, ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen.

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Immobilienfinanzierung - Sicherheitenwechsel/-tausch bei Verkauf BGH hält an seiner Rechtsprechung fest BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – XI ZR 32/24 - Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 11.02.2025 – XI ZR 32/24 – seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 bestätigt, wonach bei Verkauf einer Immobilie anstatt Ablösung des Kredits unter Anfall üblicherweise einer Vorfälligkeitsentschädigung auch ein Austausch der Sicherheit in Betracht kommt.

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