Bank- und Kapitalmarktrecht

Unsere Kanzlei betreut bundesweit Mandanten im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir beraten Sie je nach Bedarf punktuell oder umfassend und vertreten Sie in geschäftlichen Verhandlungen und vor Gericht. Auf Wunsch gestalten oder optimieren wir die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Verträge. Wir nehmen uns Zeit, um auf Ihre Belange und Ihre besondere Situation einzugehen.

Kapitalanleger, Anlageberater und -vermittler und Banken vertrauen auf unsere Expertise, die wir in den vergangenen Jahrzehnten erworben haben. Unser Anspruch ist eine objektive unabhängige Beratung ohne ideologische Scheuklappen.

SCHWERPUNKTE UNSERER TÄTIGKEIT IM BANKRECHT

  • Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bankvertragsrecht, Konto und dessen Sonderformen, Zahlungsverkehr einschließlich des Rechts der Kreditkarten, Debitkarten sowie Electronic- und Internet-Banking.
  • Kreditvertragsrecht: Darlehen, Verbraucherkredit, Baufinanzierung, Kreditsicherung, Kündigungs- und Widerrufsrechte
  • Leasing, Factoring
  • Auslandsgeschäft der Banken
  • Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft
  • Steuerliche Bezüge zum Bankrecht

SCHWERPUNKTE UNSERER TÄTIGKEIT IM KAPITALMARKTRECHT

  • Wertpapierhandel
  • Börsenrecht: Rechte und Pflichten der Aktionäre, des Vorstands . und des Aufsichtsrates, Vorbereitung und Begleitung von Aktionärsversammlungen
  • Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Konsortial- und Emissionsgeschäft, Swapgeschäft
  • Termingeschäft
  • Prospektrecht und Prospekthaftung
  • Rechtsfragen des Grauen Kapitalmarktes
  • Anlageberatung- und vermittlung
  • Vermögensverwaltung und -verwahrung
  • Private und betriebliche Altersvorsorge
  • Steuerliche Bezüge zum Kapitalmarktrecht

Letzte Blogartikel zum Thema

Greenwood-Bauminvestment: Landgericht Ulm verurteilt Vermittler – Chancen für weitere Anleger Das Landgericht Ulm (Az. 1 S 82/25) hat am 8. Juli 2026 einen Vermittler eines sogenannten „Bauminvestments“ der Greenwood International AG zur Zahlung von Schadensersatz an eine Anlegerin verurteilt. Die von Rechtsanwalt Oliver Renner vertretene Klägerin hatte auf Empfehlung des Vermittlers am 13. Januar 2019 insgesamt 15 Bäume für 4.515 Euro erworben; versprochen war, dass die Bäume nach rund elf Jahren geerntet, durch Greenwood zum Höchstpreis verkauft und der Erlös abzüglich Gebühren an die Anleger ausgekehrt werden sollte.

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Western Union zur Rückzahlung verurteilt Amtsgericht Kempen, Urteil vom 11.12.2025 – 13 C 247/25 – Western Union bietet Bargeldtransfers ins Ausland an. Ein Kunde von Western Union hatte via Online an Western Union den Auftrag erteilt, einen Betrag von rund € 1.300,00 auf ein Konto in der Türkei zu transferieren. Der Betrag wurde auf dem Konto aber nicht gutgeschrieben. Der Auftrag wurde daher vom Kunden wieder storniert und Western Union zur Rückzahlung aufgefordert. Vergeblich. Western Union beharrte darauf, dass der Betrag auf dem Konto gutgeschrieben worden wäre. Der Kunde beauftragte daraufhin Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – gegen Western Union vorzugehen. Gegen Western Union wurde Klage eingereicht.

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Kann man eine drohende Veröffentlichung der BaFin verhindern? Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2025 – 6 B 1811/24 – Eine drohende Veröffentlichung durch die BaFin (oder auf ihre Veranlassung hin) über mutmaßliche Rechtsverstöße eines von ihr beaufsichtigten Instituts oder dagegen gerichtete Anordnungen vermittelt im Regelfall keinen Anspruch auf vorbeugenden Eilrechtsschutz, so der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.12.2024 – Aktenzeichen: 6 B 1811/24). Zur Stärkung der Finanzmarktintegrität habe der Gesetzgeber ihre Folgen für das Image betroffener Unternehmen bewusst in Kauf genommen, um der Aufsichtsbehörde ein effektives Aufsichtsmittel an die Hand zu geben. Das Naming & Shaming solle Finanzmarktakteure im Wege der Abschreckung zu verantwortlichem Handeln anhalten und Anleger rechtzeitig vor unseriösen Instituten oder Praktiken warnen. Nur ausnahmsweise kann im Rahmen des sogenannten vorbeugenden Rechtsschutzes gegen drohende Maßnahmen der BaFin vorgegangen werden.

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