Bank- und Kapitalmarktrecht


Unsere Kanzlei betreut bundesweit Mandanten im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir beraten Sie je nach Bedarf punktuell oder umfassend und vertreten Sie in geschäftlichen Verhandlungen und vor Gericht. Auf Wunsch gestalten oder optimieren wir die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Verträge. Wir nehmen uns Zeit, um auf Ihre Belange und Ihre besondere Situation einzugehen.

Kapitalanleger, Anlageberater und -vermittler und Banken vertrauen auf unsere Expertise, die wir in den vergangenen Jahrzehnten erworben haben. Unser Anspruch ist eine objektive unabhängige Beratung ohne ideologische Scheuklappen.

SCHWERPUNKTE UNSERER TÄTIGKEIT IM BANKRECHT

  • Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bankvertragsrecht, Konto und dessen Sonderformen, Zahlungsverkehr einschließlich des Rechts der Kreditkarten, Debitkarten sowie Electronic- und Internet-Banking.
  • Kreditvertragsrecht: Darlehen, Verbraucherkredit, Baufinanzierung, Kreditsicherung, Kündigungs- und Widerrufsrechte
  • Leasing, Factoring
  • Auslandsgeschäft der Banken
  • Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft
  • Steuerliche Bezüge zum Bankrecht

SCHWERPUNKTE UNSERER TÄTIGKEIT IM KAPITALMARKTRECHT

  • Wertpapierhandel
  • Börsenrecht: Rechte und Pflichten der Aktionäre, des Vorstands . und des Aufsichtsrates, Vorbereitung und Begleitung von Aktionärsversammlungen
  • Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Konsortial- und Emissionsgeschäft, Swapgeschäft
  • Termingeschäft
  • Prospektrecht und Prospekthaftung
  • Rechtsfragen des Grauen Kapitalmarktes
  • Anlageberatung- und vermittlung
  • Vermögensverwaltung und -verwahrung
  • Private und betriebliche Altersvorsorge
  • Steuerliche Bezüge zum Kapitalmarktrecht

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LIGNUM Edelholz - Klagen gegen Vermittler werden reihenweise abgewiesen

LIGNUM Edelholz Investitionen AG Klagen gegen Vermittler werden reihenweise abgewiesen LG Saarbrücken Memmingen, Urteil vom 15.04.2024 – 25 O 813/23 - Ansprüche gegen Vermittler sind verjährt Lignum Edelholz Investitionen AG hat Kaufverträge für eine bestimmte Menge Edelholz angeboten. Über das Vermögen der Lignum Edelholz Investitionen AG wurde bereits im Jahr 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Beim Kammergericht Berlin ist seit dem Jahr 2019 ein Kapitalanlagemusterverfahren anhängig, bei dem sich zahlreiche Käufer des Edelholzes angemeldet haben. Der Bundesgerichtshof hat hierüber mit Beschluss vom 20.02.2024 – XI ZB 33/21 – entschieden, dass keine Prospektfehler vorliegen. Zahlreiche Käufer hatten auch schon seit 2017 Klage gegen die ehemaligen Vorstände sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klage eingereicht. Eine sogenannte Anlegerschutzkanzlei hat unter anderem im Oktober 2022 sowie auch danach die Käufer angeschrieben und als Handlungsmöglichkeit aufgezeigt, die Vermittler auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Zahlreiche von Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertretene Vermittler wurde daraufhin von Käufern vertreten durch die Anlegerschutzkanzlei auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Ansprüche wurden unter anderem wegen Verjährung zurückgewiesen. Klagen werden reihenweise abgewiesen.
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LIGUM Edelholz - BGH sieht keine Prospektfehler

LIGUM Edelholz Bundesgerichtshof sieht keine Prospektfehler BGH, Beschluss vom 20.02.2024 – XI ZR 33/21 – Der Bundesgerichthof hatte im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanlage – Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber zu entscheiden, ob die Prospekte NobilisPriva der LIGNUM Edelholz zu dem angebotenen Erwerb von Edelhölzern fehlerhaft waren und die Vorstände der LIGNUM (Sachwerte) Edelholz AG sowie der LIGNUM Holding AG als Prospektverantwortlich haften. Das Landgericht Berlin sowie das Kammergericht Berlin hatten Prospektfehler gesehen. Auf das Totalverlustrisiko sei nicht ausreichend hingewiesen worden (Landgericht Berlin, Beschluss vom 25.03.2019 – 11 OH 7/17; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18.06.2021 14 KaP 1/19). Die Musterbeklagten hatten hiergegen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof kommt in seinem Beschluss vom 20.02.2024 XI ZR 33/21 – den Parteien am 12.04.2024 zugestellt anders. Die Prospekte weisen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Prospektfehler auf.
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Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden / zurückholen

Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden/zurückholen Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.03.2024 – 4 U 35/23 - Wenn in Kreditverträgen unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten sind, dann können Darlehensnehmer die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen verweigern und bei bereits erfolgter Zahlung zurückfordern. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil eine Bank verurteilt, die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung an den Kunden zurückzuerstatten. Grund hierfür war, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in den Darlehensbedingungen angegeben wurde, dass diese bis zum Ende der Zinslaufzeit erfolge. Die Zinsbindung wurde auf 15 Jahre vereinbart. Der Darlehensnehmer hat aber nach zehn Jahren ein Kündigungsrecht. Nur bis dahin könnten auch Zinsen und mithin eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden. Die dahingehenden Angaben in den Darlehensbedingungen waren daher unwirksam und eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht geschuldet:
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