Bank- und Kapitalmarktrecht

Unsere Kanzlei betreut bundesweit Mandanten im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir beraten Sie je nach Bedarf punktuell oder umfassend und vertreten Sie in geschäftlichen Verhandlungen und vor Gericht. Auf Wunsch gestalten oder optimieren wir die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Verträge. Wir nehmen uns Zeit, um auf Ihre Belange und Ihre besondere Situation einzugehen.

Kapitalanleger, Anlageberater und -vermittler und Banken vertrauen auf unsere Expertise, die wir in den vergangenen Jahrzehnten erworben haben. Unser Anspruch ist eine objektive unabhängige Beratung ohne ideologische Scheuklappen.

SCHWERPUNKTE UNSERER TÄTIGKEIT IM BANKRECHT

  • Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bankvertragsrecht, Konto und dessen Sonderformen, Zahlungsverkehr einschließlich des Rechts der Kreditkarten, Debitkarten sowie Electronic- und Internet-Banking.
  • Kreditvertragsrecht: Darlehen, Verbraucherkredit, Baufinanzierung, Kreditsicherung, Kündigungs- und Widerrufsrechte
  • Leasing, Factoring
  • Auslandsgeschäft der Banken
  • Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft
  • Steuerliche Bezüge zum Bankrecht

SCHWERPUNKTE UNSERER TÄTIGKEIT IM KAPITALMARKTRECHT

  • Wertpapierhandel
  • Börsenrecht: Rechte und Pflichten der Aktionäre, des Vorstands . und des Aufsichtsrates, Vorbereitung und Begleitung von Aktionärsversammlungen
  • Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Konsortial- und Emissionsgeschäft, Swapgeschäft
  • Termingeschäft
  • Prospektrecht und Prospekthaftung
  • Rechtsfragen des Grauen Kapitalmarktes
  • Anlageberatung- und vermittlung
  • Vermögensverwaltung und -verwahrung
  • Private und betriebliche Altersvorsorge
  • Steuerliche Bezüge zum Kapitalmarktrecht

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Negativzinsen wurden teilweise zu Unrecht von Banken erhoben BGH, Urteile vom 04.02.2025 Aktenzeichen: – XI ZR 61/23 -; XI 65/23 – XI 161/23 und XI ZR 183/23 – Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind.

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Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen BGH, Urteil vom 03.12.2024 – XI ZR 75/23 – Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2024 – Aktenzeichen: XI ZR 75/23 – entschieden, dass bei intransparenter Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Kunde die von ihm bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern kann.

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In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Regensburg in einem Urteil vom 10.12.2024 über die Rechtsfolgen der fehlerhaften Aufnahme eines Mitglieds in einen Verein zur Züchtung von Kleinhunderassen entschieden und ein Urteil des Amtsgerichts Straubing geändert.

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