Bank- und Kapitalmarktrecht

Unsere Kanzlei betreut bundesweit Mandanten im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir beraten Sie je nach Bedarf punktuell oder umfassend und vertreten Sie in geschäftlichen Verhandlungen und vor Gericht. Auf Wunsch gestalten oder optimieren wir die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Verträge. Wir nehmen uns Zeit, um auf Ihre Belange und Ihre besondere Situation einzugehen.

Kapitalanleger, Anlageberater und -vermittler und Banken vertrauen auf unsere Expertise, die wir in den vergangenen Jahrzehnten erworben haben. Unser Anspruch ist eine objektive unabhängige Beratung ohne ideologische Scheuklappen.

SCHWERPUNKTE UNSERER TÄTIGKEIT IM BANKRECHT

  • Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bankvertragsrecht, Konto und dessen Sonderformen, Zahlungsverkehr einschließlich des Rechts der Kreditkarten, Debitkarten sowie Electronic- und Internet-Banking.
  • Kreditvertragsrecht: Darlehen, Verbraucherkredit, Baufinanzierung, Kreditsicherung, Kündigungs- und Widerrufsrechte
  • Leasing, Factoring
  • Auslandsgeschäft der Banken
  • Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft
  • Steuerliche Bezüge zum Bankrecht

SCHWERPUNKTE UNSERER TÄTIGKEIT IM KAPITALMARKTRECHT

  • Wertpapierhandel
  • Börsenrecht: Rechte und Pflichten der Aktionäre, des Vorstands . und des Aufsichtsrates, Vorbereitung und Begleitung von Aktionärsversammlungen
  • Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Konsortial- und Emissionsgeschäft, Swapgeschäft
  • Termingeschäft
  • Prospektrecht und Prospekthaftung
  • Rechtsfragen des Grauen Kapitalmarktes
  • Anlageberatung- und vermittlung
  • Vermögensverwaltung und -verwahrung
  • Private und betriebliche Altersvorsorge
  • Steuerliche Bezüge zum Kapitalmarktrecht

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LIGUM Edelholz Anlegeranwälte wollen weiterhin Vermittler verklagen Eine Anwaltskanzlei wirbt weiterhin mit einem Schreiben vom 10.07.2024 um Anleger der von der Anwaltskanzlei bezeichneten „insolventen Lignum Gruppe“. Danach sollen Vermittler in Anspruch genommen werden. Vermittler sollten sich hiergegen aktiv zur Wehr setzen.

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Rürup - Rente - Über Besonderheiten ist aufzuklären OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.10.2023 – 1 U 43/23 - Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25.10.2023 – Aktenzeichen 1 U 43/23 – bestehen hohe Anforderungen an die Aufklärung in Bezug auf die Vermittlung/Beratung einer Rürup – Rente.

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Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden durch Sicherheitenwechsel Ihr Immobiliendarlehen läuft noch mit langer Zinsbindung sowie günstiger und das finanzierte Objekt soll anstelle eines neuen verkauft werden. Hierfür soll die bestehende Finanzierung mit einbezogen werden, um die bestehenden Zinsen zu behalten. In dieser Sachverhaltskonstellationen besteht das Problem, dass zur Absicherung des geschlossenen Immobiliendarlehens die zur Sicherheit bestellte Grundschuld erlischt. Das bestehende Darlehen muss – ggf. gegen Vorfälligkeitsentschädigung – abgelöst und ein neues Darlehen muss geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat zur Vorfälligkeitsentschädigung mit Urteil vom 12.03.2024 – Aktenzeichen XI ZR 159/23 – entschieden, dass eine Bank von ihrem Kunden sogar Negativzinsen berechnen und fordern kann. Kann dies verhindert werden durch einen Sicherheitenwechsel? Für die Finanzierung der neuen Immobilie müsste hierzu die Sicherheit durch Bestellung einer Grundschuld am neuen Objekt gewechselt/getauscht werden. Muss die Bank hier „mitmachen“?

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