Finanzanlagenvermittlerverordnung ist Pflichtenprogramm des Anlageberaters
LG Flensburg, Urteil vom 04.02.2022 – 3 O 180/20 -
Das Landgericht Flensburg hat mit Urteil vom 04.02.2022 – Aktenzeichen: 3 O 180/20 – einem Anleger gegen seinen Anlageberater Schadensersatz in Höhe von rund € 30.000,00 zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung des Beraters eine Sachwertanlage gezeichnet, konkret eine Direktanlage in P&R Container.
Da der Berater unstreitig den Anleger weder über das Totalverlustrisiko informierte noch darüber aufklärte, dass das Vermögen des Anlegers über den investierten Betrag hinaus gefährdet sein kann, hat das Landgericht eine Pflichtverletzung angenommen.
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Wüstenrot Bausparkasse zahlt Kontoführungsgebühr zurück
Derzeit häufen sich Anfragen von Kunden von Bausparkassen, deren Vertrag angeblich gekündigt worden sei, sie aber gar keine Kündigung erhalten haben und dann die Mitteilung erhalten, dass der Vertrag beendet sei und sie mitteilen sollen, wohin die Auszahlung erfolgen soll. Ein Bonus war dann scheinbar verloren.
Hintergrund
Der Bundesgerichthof hatte den Bausparkassen – vorbehaltlich spezieller Vertragsmodifikationen – grundsätzlich das Recht eingeräumt, einen Bausparvertrag zehn Jahre nach Zuteilungsreife analog § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gegenüber dem Bausparer zu kündigen (so zuletzt: BGH, Urteil vom 10.07.2018 – XI ZR 135/17 -).
Von diesem Kündigungsrecht haben die Bausparkassen Gebrauch gemacht und haben die Kündigung erklärt, um die Altverträge zu beenden.
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Bank bekommt keine Vorfälligkeitsentschädigung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2021 – 23 U 16/21 -
Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.11.2021 – Aktenzeichen: 23 U 16/21 – erhält eine Bank auch bei einem Immobilien-Verbraucherdarlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn die Angaben hierzu im Darlehensvertrag nicht hinreichend klar und verständlich sind.
„Werden über die gesetzliche Pflichtangabe hinausgehende Angaben erteilt, dürfen diese nicht dazu führen, dass die getätigten Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB werden, weil sie nicht mehr hinreichend klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB sind“, so das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 22.11.2021 (Aktenzeichen – 23 U 16/21 –).
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