Negativzinsen von Banken teilweise unzulässig erhoben

Veröffentlicht am 05.02.2025

Negativzinsen von Banken teilweise unzulässig erhoben

Negativzinsen wurden teilweise zu Unrecht von Banken erhoben

BGH, Urteile vom 04.02.2025

Aktenzeichen: – XI ZR 61/23 -; XI 65/23 – XI 161/23 und XI ZR 183/23 –

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind.

Nach der vorliegenden Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2024 sind Verwahrentgelte für Einlagen auf Tagesgeldkonten und für Spareinlagen unzulässig.

Bei Girokonten können Verwahrentgelte zwar zulässig sein, allerdings muss dann die Klausel, mit der solche Entgelte gefordert werden, transparent sein. Der Verbraucher muss erkennen können, mit welchen Belastungen er rechnen muss. Die konkret vom BGH geprüfte Klausel wurde insoweit auch bei Girokonten als unzulässig erachtet.

Verbraucher können zu Unrecht bezahlte Negativzinsen zurückverlangen. Zu beachten sind hierbei jedoch Verjährungsregelungen.

Rechtsanwalt Oliver Renner – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – hat schon zahlreiche Bankkunden in solchen Konstellationen vertreten und konstruktiv gemeinsam mit den Mandanten Lösungen mit der Bank gefunden.

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Stuttgart, den 05.02.2025

Oliver Renner

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