Von Untersagungen aufgrund des Corona-Virus betroffene Vereine können unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit geltend machen oder Entschädigung verlangen. Im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 (Coronavirus SARS CoV-2) untersagen die Behörden auch den Betrieb der Sportvereine. So verbot etwa die Landesregierung Baden-Württemberg in der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) den Betrieb aller „öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen“In Folge der Schließung von Vereinsanlagen haben die Mitarbeiter des Vereins – namentlich Trainer, Vertragsspieler, angestellte Physiotherapeuten Geschäftsstelle, geringfügig Beschäftigte, Übungsleiter, FSJler etc. - keine Arbeit mehr. Wie können Vereine die wirtschaftlichen Auswirkungen abfedern?
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