Verfahrensrecht für Vereinsgerichte?

eingestellt am 20.09.2017

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Auf dem Sportrechtssymposium der Universität Regensburg am 19. Juli 2017 entwickelte Professor Dr. Ulrich Haas von der Eidgenössischen technischen Hochschule (ETH) Zürich in seinem Vortrag Gedanken zur Dogmatik der Vereinsgerichtsbarkeit. Haas verwies darauf, dass die überwiegende Zahl der außergerichtlichen Streitschlichtung im Sport, zusammengefasst unter „Alternative Dispute Resolution“ (ADR), durch Vereinsgerichte erfolgt. Die weiteren ADR-Instrumente wie Mediation, Schlichtung oder Schiedsgerichtsverfahren fallen gegenüber den mehr als 500.000 vereinsgerichtlichen Entscheidungen pro Jahr kaum ins Gewicht. In einem auffälligen Missverhältnis hierzu stehe, dass etwa das Verfahren vor Schiedsgerichten ausführlich gesetzlich geregelt sei, während für ein Vereinsgerichtsverfahren jegliche Regelung fehle. 

Die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Lehre betrachtet Vereinsgerichtsentscheidungen nach wie vor als Vereinsmaßnahmen, die letztlich den gleichen rechtlichen Maßstäben unterliegen wie Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands oder anderer Vereinsorgane. Bei einer Vereinsgerichtsentscheidung handelt es sich demnach um ein Vereinsinternum. Ob der Verein seinen Willen in der Mitgliederversammlung, durch den Vorstand oder andere satzungsmäßige Organe oder aber ein Vereinsgericht zum Ausdruck bringe, ist demnach für die dogmatische Einordnung nicht entscheidend. 

Diese Betrachtung stoße sich, so Haas, am wahren Charakter der Vereinsgerichtsentscheidung. Diese komme oft in einem kontradiktorischen Verfahren zustande; die Parteien wollten eine – jedenfalls auf Vereinsebene - endgültige und bindende Entscheidung. Hierin unterscheide sich das Vereinsgericht von einem „normalen“ Vereinsorgan, dessen Entscheidungen jederzeit im satzungsmäßig vorgesehenen Verfahren wieder geändert werden könnten. Wenn das Verfahren – wie häufig – kontradiktorisch ausgestaltet sei und sich z. B. Verein und Mitglied gegenüberstünden, sei zudem kaum vermittelbar, dass zwar das Mitglied gegen die Entscheidung des Vereinsgerichts den ordentlichen Rechtsweg beschreiten könne, nicht aber der Verein, wenn er seinerseits ganz oder teilweise unterliegt. Auch die Auslagerung von Vereinsgerichtsentscheidungen auf Dritte, wie dies etwa in der Schweiz durch Übertragung von Verbandsgerichtsentscheidungen auf „Swiss Olympic“ erfolge, spreche gegen eine Einordnung als bloße Vereinsmaßnahme. Aufgabe der Sportrechtswissenschaft sei es, auch für diese besondere Form der alternativen Streitschlichtung geeignete Verfahrensregelungen zu entwickeln. 

Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass es sich beim Vereinsgericht nicht um ein unabhängiges, von beiden Seiten paritätisch zu besetzendes Schiedsgericht handelt. Dies schließt es aus, dass ein Vereinsgericht an die Stelle der staatlichen Gerichtsbarkeit treten kann. Gleichwohl erscheint es nachdenkenswert, die Besonderheiten eines Vereinsgerichtsverfahrens näher zu betrachten und herauszuarbeiten, welche verfahrensrechtlichen Grundsätze auch in einem „bloßen“ Vereinsgerichtsverfahren einzuhalten sind. Soweit sich das Vereinsgericht damit von „normalen“ Vereinsmaßnahmen unterscheidet, sollte dies auch in gesetzlichen Regelungen eindeutig zum Ausdruck kommen. 

Auf dem Symposium in Regensburg sprachen neben Professor Dr. Ulrich Haas auch der Direktor des Amtsgerichts Regensburg und Präsident des Deutschen Leichtathletikverbandes (DLV) Dr. Clemens Prokop, der Sportrechtler und Richter am Deutschen Sportschiedsgericht Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker, der bayrische Staatsminister für Justiz Professor Dr. Winfried Bausback sowie einführend und als Moderator in der anschließenden Podiumsdiskussion der Dekan der juristischen Fakultät der Universität Regensburg Professor Dr. Jörg Fritzsche. An der Diskussion nahm auch der ehemalige Bundesverfassungsrichter und renommierte Sportrechtler Professor Dr. Udo Steiner teil. 

Bild von R H auf Pixabay



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