Zugang von Emails - Beweislast beim Versender?
eingestellt am 25.02.2022 von Oliver Renner
Zugang von E-Mails – Beweislast beim Versender?
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LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022 – 4 Sa 315/21 -
Rechtlich relevante Erklärungen können auch per E-Mail abgegeben werden. Damit empfangsbedürftige Willenserklärungen wirksam sind, müssen diese auch beim Empfänger zugehen. Zugang liegt dann vor, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Unterschieden wird also danach, ob und wann die Willenserklärung zugegangen ist.
Den Beweis des Zugangs beim Empfänger muss hierbei grundsätzlich der Versender führen. Bei Emails ist dies aber umstritten.
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