Wer in einem Zivilprozess einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen will, muss sämtliche zugrundeliegenden Tatsachen beweisen. „Dies stellt den Geschädigten oft vor nahezu unüberwindbare Probleme“, weiß Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker. Die Sozietät führt jedes Jahr hunderte von Zivilprozessen. Er weist zugleich auf einen möglichen Lösungsansatz hin: „Wenn gegen den Schädiger staatsanwaltschaftliche Ermittlungen liefen, kann der Geschädigte die Beiziehung dieser Akten zum Zivilprozess beantragen“. Die Staatsanwaltschaft muss die Akten regelmäßig zur Verfügung stellen, sofern nicht die Zwecke des Ermittlungsverfahrens gefährdet werden. Namentlich nach Abschluss der Ermittlungen steht einer Übersendung der Übermittlungsakte an das zuständige Zivilgericht nichts entgegen.
Das Zivilgericht – in erster Instanz das Amtsgericht oder Landgericht – muss seinerseits prüfen, ob die Informationen aus dem Strafverfahren den Parteien des Prozesses zugänglich gemacht und im Zivilverfahren verwertet werden dürfen. Dabei ist zwischen den verschiedenen Interessen der Beteiligten abzuwägen: Das Grundrecht des Geschädigten auf Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs steht einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Schädigers gegenüber. Während sich der Geschädigte bei Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs auf Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz berufen kann, stehen dem Schädiger je nachdem, welcher Lebensbereich durch das Ermittlungsverfahren betroffen ist, der Schutz des Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (Schutz von Betriebsgeheimnissen) oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (freie Entfaltung der Persönlichkeit, darunter auch Recht am gesprochenen Wort oder Recht am eigenen Bild) zur Seite. Das Landgericht muss in einer Abwägung die verschiedenen Interessen gewichten. Der Zivilprozess dient der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit. Voraussetzung hierfür ist eine möglichst zutreffende Erfassung des tatsächlichen Sachverhaltes auf Basis des Vortrages der Parteien. Es müssen mithin gewichtige Argumente gegen eine Verwertung der Informationen aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren streiten, um im Ergebnis eine Verwertung im Zivilprozess auszuschließen.
Die Beiziehung der Akten erfolgt nur auf Antrag einer Prozesspartei. Das Zivilgericht sollte, soweit nach dem Vortrag der Parteien möglich, schon vor Anforderung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten eine erste Prüfung vornehmen. Ergibt sich schon aufgrund des Antrags auf Akteneinsicht, dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Partei vorrangig sind, muss das Zivilgericht auf die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten verzichten. Regelmäßig kann das Zivilgericht aber erst in eine konkrete Abwägung eintreten, wenn ihm die Ermittlungsakten vorliegen. Erst dann hat das Zivilgericht die erforderlichen Informationen, um bewerten zu können, welche Geheimhaltungsinteressen möglicherweise betroffen sind, wenn die Akten im Zivilverfahren auch dem Prozessgegner zugänglich gemacht werden.
Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 6. März 2014 (Aktenzeichen 1 BvR 3541/13) klar, dass das Zivilgericht durchaus entscheiden kann, die beigezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nicht im Zivilverfahren zu verwerten. Die Ermittlungsakten sind in diesem Fall nur dem Gericht, nicht aber den Parteien bekannt. Der verfassungsrechtlich abgesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz steht dem nicht entgegen: Zwar gewährt § 299 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) jeder Partei ein Recht auf Einsicht in die Prozessakten. Prozessakten sind, wie das Bundesverfassungsgericht klarstellte, jedoch nur die eigenen Prozessakten des jeweiligen Zivilgerichts. Nicht hierzu gehören die Akten anderer Behörden, die bezogen auf das Zivilverfahren lediglich „Beiakten“ und nicht „Prozessakten“ sind. Wenn das Zivilgericht den Parteien die Einsicht in die „Beiakten“ verwehrt, darf es den Akteninhalt im Verfahren natürlich nicht berücksichtigen.
Fazit: Die Zivilprozessordnung ermöglicht ausdrücklich, zur Vorbereitung des Termins die Akten einer anderen Behörde beizuziehen. „Diese Möglichkeit sollte der Anwalt im Zivilverfahren im Blick behalten, um etwaigen Beweisschwierigkeiten der eigenen Partei zu begegnen“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker.
Das Zivilgericht – in erster Instanz das Amtsgericht oder Landgericht – muss seinerseits prüfen, ob die Informationen aus dem Strafverfahren den Parteien des Prozesses zugänglich gemacht und im Zivilverfahren verwertet werden dürfen. Dabei ist zwischen den verschiedenen Interessen der Beteiligten abzuwägen: Das Grundrecht des Geschädigten auf Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs steht einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Schädigers gegenüber. Während sich der Geschädigte bei Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs auf Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz berufen kann, stehen dem Schädiger je nachdem, welcher Lebensbereich durch das Ermittlungsverfahren betroffen ist, der Schutz des Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (Schutz von Betriebsgeheimnissen) oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (freie Entfaltung der Persönlichkeit, darunter auch Recht am gesprochenen Wort oder Recht am eigenen Bild) zur Seite. Das Landgericht muss in einer Abwägung die verschiedenen Interessen gewichten. Der Zivilprozess dient der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit. Voraussetzung hierfür ist eine möglichst zutreffende Erfassung des tatsächlichen Sachverhaltes auf Basis des Vortrages der Parteien. Es müssen mithin gewichtige Argumente gegen eine Verwertung der Informationen aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren streiten, um im Ergebnis eine Verwertung im Zivilprozess auszuschließen.
Die Beiziehung der Akten erfolgt nur auf Antrag einer Prozesspartei. Das Zivilgericht sollte, soweit nach dem Vortrag der Parteien möglich, schon vor Anforderung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten eine erste Prüfung vornehmen. Ergibt sich schon aufgrund des Antrags auf Akteneinsicht, dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Partei vorrangig sind, muss das Zivilgericht auf die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten verzichten. Regelmäßig kann das Zivilgericht aber erst in eine konkrete Abwägung eintreten, wenn ihm die Ermittlungsakten vorliegen. Erst dann hat das Zivilgericht die erforderlichen Informationen, um bewerten zu können, welche Geheimhaltungsinteressen möglicherweise betroffen sind, wenn die Akten im Zivilverfahren auch dem Prozessgegner zugänglich gemacht werden.
Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 6. März 2014 (Aktenzeichen 1 BvR 3541/13) klar, dass das Zivilgericht durchaus entscheiden kann, die beigezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nicht im Zivilverfahren zu verwerten. Die Ermittlungsakten sind in diesem Fall nur dem Gericht, nicht aber den Parteien bekannt. Der verfassungsrechtlich abgesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz steht dem nicht entgegen: Zwar gewährt § 299 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) jeder Partei ein Recht auf Einsicht in die Prozessakten. Prozessakten sind, wie das Bundesverfassungsgericht klarstellte, jedoch nur die eigenen Prozessakten des jeweiligen Zivilgerichts. Nicht hierzu gehören die Akten anderer Behörden, die bezogen auf das Zivilverfahren lediglich „Beiakten“ und nicht „Prozessakten“ sind. Wenn das Zivilgericht den Parteien die Einsicht in die „Beiakten“ verwehrt, darf es den Akteninhalt im Verfahren natürlich nicht berücksichtigen.
Fazit: Die Zivilprozessordnung ermöglicht ausdrücklich, zur Vorbereitung des Termins die Akten einer anderen Behörde beizuziehen. „Diese Möglichkeit sollte der Anwalt im Zivilverfahren im Blick behalten, um etwaigen Beweisschwierigkeiten der eigenen Partei zu begegnen“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker.