Bau- und Architektenrecht

Ein traditioneller Schwerpunkt unserer Kanzlei ist das Bau- und Architektenrecht.

Zu unseren Mandanten zählen große, mittelständische und kleine Bauherren, Bauunternehmen, Bauträger, Immobilienentwickler, Generalunternehmer, Subunternehmer, Handwerker, Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer ebenso wie Grundstücksverwalter und Facility-Manager. Sie vertrauen auf unsere jahrzehntelange Erfahrung und unsere ausgewiesene Expertise im Baurecht.

Auf Wunsch gestalten wir die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Verträge, beraten Sie je nach Bedarf punktuell oder umfassend und vertreten Sie in geschäftlichen Verhandlungen, vor Behörden und vor Gericht.

Schwerpunkte unserer Tätigkeit 

  • Kauf von Immobilien und begleitende Finanzierung
  • Objektvermarktung, insbesondere Miet-, Pacht- und Maklerverträge
  • Durchsetzung und Abwehr von Forderungen aus Werkverträgen, Baumängelgewährleistung
  • Krisenmanagement bei Bauzeitverzögerungen und Sanierung notleidender Objekte
  • Umweltrechtliche Beratung, insbesondere Erkundung und Sanierung von Altlasten
  • Vertretung in selbständigen Beweisverfahren, Schiedsgerichtsverfahren und ordentlichen gerichtlichen Verfahren
  • Öffentliches Baurecht
  • Gestaltung und Optimierung von BGB- und VOB-Bauverträgen
  • Instrumente der Anspruchssicherung für Besteller und Auftragnehmer
  • Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen und Leistungen
  • Vergaberechtsstreitigketen

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KfW Förderung - Zuschuss Energieberater muss wegen falscher Energieberatung Schadensersatz bezahlen Landgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2025 – Aktenzeichen: 30 O 197/23 - Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 18.02.2025 – AZ: 30 O 197/23 – einen Energieberater wegen fehlerhafter Energieberatung für eine KfW Förderung zum Schadensersatz verurteilt. Zwar wird angenommen, dass ein Energieberater in der Regel grundsätzlich keinen Erfolg in Form der tatsächlichen Förderung schuldet oder gar eine Garantie dafür übernimmt. Der Energieberater schuldet aber eine fachlich zutreffende Beratung, aus der energetische Maßnahmen hervorgehen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Förderungsgrundlage erfüllen. Werden diese Beratungspflichten verletzt, haftet der Energieberater dem Hausherrn gegenüber auf Schadensersatz, so das Landgericht Berlin im Urteil vom 18.02.2025 – AZ 30 O 197/23 -.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in der Rechtssache VII ZR 191/23 vom 22.11.2024 klar, dass eine Partei ihre Schlussrechnung auch noch im Laufe des Rechtsstreits ändern kann. Sie kann also ihre Schlussrechnung während des Prozesses korrigieren, auch wenn die geänderte Schlussrechnung zu der zunächst vorgelegten in Widerspruch steht. Widersprüche, die sich aus der Änderung des Vortrags ergeben, dürfen erst im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass das Gericht ein (erhebliches) Beweisangebot nicht bereits wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag ignorieren kann.

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