Immobilienrecht

Immobilien verkörpern in der Regel erhebliche Werte. Die individuelle und interessengerechte Lösung der vielfältigen Rechtsfragen, die sich rund um Immobilien stellen können, bilden einen Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit.

Schwerpunkte unserer Tätigkeit

  • Bauträgerverträge und die damit verbundenen Rechte und Pflichten
  • Begründung, Übertragung und Belastung von Erbbaurechten 
  • Immobilienmaklerverträge und ihre Rechtsfolgen
  • Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung unter Berücksichtigung der Chancen und Kostenrisiken

Zusätzliche Informationen

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Letzte Blogartikel zum Thema

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine AGB-Klausel, die Aufwendungsersatz bei Aufgabe der Verkaufsabsicht vorsieht, den Kunden unangemessen benachteiligt. Ein Makler hat nur bei erfolgreichem Vertragsschluss Anspruch auf Vergütung. Betriebskosten sind nicht erstattungsfähig, da sie zum unternehmerischen Risiko gehören. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in AGB könne aber möglich sein, wenn er sich auf konkret entstandene Kosten bezieht.

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Sind Reservierungsgebühren beim Immobilienkauf wirksam? LG Köln, Urteil vom 26.08.2021 – 2 O 292/19 – Immobilien sind rar. Wenn eine gefunden wurde, wird versucht, diese zu sichern, bis die Finanzierung gestemmt ist oder andere Fragen geklärt sind. Oftmals lassen sich Makler eine Reservierungsvereinbarung unterzeichnen. Die Reservierungsgebühr soll auch bezahlt werden, wenn es letztlich nicht zum Kauf kommt. Nach einem Urteil des Landgerichts Köln können solche Reservierungsvereinbarungen unwirksam sein.

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Vorkaufsrecht – Mieter muss nicht höheren Kaufpreis zahlen - BGH, Urteil vom 23.02.2022 – VIII ZR 305/20 - Der Bundesgerichtshof mit seinem Leitsatzurteil vom 23.02.2022 – Aktenzeichen: VIII ZR 305/20 – betreffend das Mietervorkaufsrecht wie folgt entschieden: „Die in einem Kaufvertrag über eine mit einem Vorkaufsrecht des Mieters belastete Eigentumswohnung zwischen dem Vorkaufsverpflichteten (Verkäufer) und dem Dritten (Erstkäufer) getroffene Abrede, wonach der Vorkaufsberechtigte (Mieter) einen höheren Preis zu bezahlen hat als der Erstkäufer, stellt eine in Bezug auf den höheren Preis unzulässige und deshalb insoweit unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter dar. Das gilt auch dann, wenn der Erstkäufer - wie in der hier zu beurteilenden Preisabrede vorgesehen - den höheren Kaufpreis nur ausnahmsweise (unter bestimmten engen Voraussetzungen) zu entrichten hat, während der Vorkaufsberechtigte diesen bei Ausübung des Vorkaufsrechts stets schuldet.“

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