Schiedsverfahren

Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie in Schiedsverfahren im In- und Ausland. Wir sind regelmäßig als Schiedsrichter und als Parteivertreter in nationalen und internationalen Schiedsverfahren tätig.

Zudem vertreten wir unsere Mandanten in begleitenden gerichtlichen Verfahren etwa über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Vollstreckung oder Aufhebung in- und ausländischer Schiedssprüche.

Gerne sind wir Ihnen bei der Erarbeitung tragfähiger, effizienter Schiedsklauseln für Ihre Verträge behilflich.

Schwerpunkte unserer Tätigkeit im Schiedsverfahrensrecht


  • Beratung und Vertretung von Parteien in nationalen und internationalen Schiedsverfahren 
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren zur Zuständigkeit von in- und ausländischen Schiedsgerichten
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren zur Aufhebung von in- und ausländischen Schiedssprüchen
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von in- und ausländischen Schiedssprüchen
  • Erarbeitung und Optimierung von Schiedsklauseln in Verträgen
  • Strategische Beratung vor, während und nach Schiedsverfahren

Letzte Blogartikel zum Thema

Das Schiedsverfahren und die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen in England sind im Arbitration Act 1996 geregelt. Ein in England ergangener Schiedsspruch wird nach entsprechendem Antrag bei Gericht gemäß Art. 66 Arbitration Act 1996 als vollstreckbar erklärt.

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Im internationalen Rechtsverkehr vereinbaren Unternehmen häufig, etwaige Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Vorteile sind unter anderem, dass die Parteien mit der Materie vertraute Schiedsrichter auswählen, die Verfahrensregeln und das anwendbare Recht bestimmen und nicht-öffentlich verhandeln können. Ist ein Schiedsspruch ergangen, stellt sich für die obsiegende Partei die Frage, wie sie diesen erforderlichenfalls durchsetzen kann.

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In sportrechtlichen Streitigkeiten entscheidet regelmäßig zunächst ein Organ des zuständigen Verbandes. Gegen dessen Entscheidung kann dann ein echtes Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung angerufen werden. Wenn dieses Schiedsgericht – etwa das Deutsche Sportschiedsgericht bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Köln – seinen Schiedsspruch verkündet, ist das sportrechtliche Verfahren in der Regel abgeschlossen. Denkbar – und in Anti-Doping-Streitigkeiten zwingend – ist noch ein (weiteres) Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne.

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