Vollstreckung von Schiedssprüchen im Sportrecht

eingestellt am 14.08.2014

In sportrechtlichen Streitigkeiten entscheidet regelmäßig zunächst ein Organ des zuständigen Verbandes. Gegen dessen Entscheidung kann dann ein echtes Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung angerufen werden. Wenn dieses Schiedsgericht – etwa das Deutsche Sportschiedsgericht bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Köln – seinen Schiedsspruch verkündet, ist das sportrechtliche Verfahren in der Regel abgeschlossen. Denkbar – und in Anti-Doping-Streitigkeiten zwingend – ist noch ein (weiteres) Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne.

„Regelmäßig halten sich die Parteien an den Schiedsspruch“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker. „Es gibt aber auch Fälle, in denen eine Seite den Schiedsspruch schlicht negiert.“ Dann stellt sich die Frage der Vollstreckung, etwa wenn ein Sportler trotz verhängter Sperre an einem Wettbewerb teilnehmen will. Voraussetzung für die zwangsweise Durchsetzung des Schiedsspruchs ist die Vollstreckbarerklärung. Hierzu muss die Partei, die den Schiedsspruch vollstrecken will, einen Antrag beim zuständigen Oberlandesgericht stellen. Der Verband müsste also beim Oberlandesgericht den Antrag stellen, den Schiedsspruch mit der verhängten Wettbewerbssperre für vollstreckbar zu erklären. Nur dann könnte er den Sportler – etwa mit Hilfe eines Ordnungsgeldes – effektiv von einer Teilnahme am Wettbewerb abhalten.

Das Oberlandesgericht muss einem Schiedsspruch die Anerkennung verweigern und die Vollstreckbarerklärung ablehnen, wenn ein Aufhebungsgrund vorliegt. Die Aufhebungsgründe sind in § 1059 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgeführt. Sportrechtsanwalt Dr. Marius Breucker weist in diesem Zusammenhang auf ein in der Praxis relevantes Fristerfordernis hin: „Zu beachten ist, dass die Aufhebungsgründe regelmäßig binnen einer Frist von drei Monaten bei Gericht geltend gemacht werden müssen; andernfalls ist eine Berufung auf die Aufhebungsgründe in der Regel ausgeschlossen.“

Neben der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder der fehlerhaften Bildung des Schiedsgerichts berufen sich die in einem Schiedsverfahren unterlegenen Parteien oftmals darauf, der Schiedsspruch verstoße gegen den „Ordre Public“. Denn einem Schiedsspruch ist grundsätzlich die Anerkennung und damit die Vollstreckung zu versagen ist, wenn er zu einem Ergebnis führt, welches der öffentlichen Ordnung („Ordre Public“) widerspricht. Der Bundesgerichtshof fordert dabei, dass es sich um eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts handeln muss, so dass der Einwand einer Verletzung des Ordre Public nur in extremen Ausnahmefällen greift. Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 (Aktenzeichen III ZB 40/13) bestätigte der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung: Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts genügt grundsätzlich nicht für eine Aufhebung des Schiedsspruchs. „Vielmehr ist der Schiedsspruch nur darauf zu untersuchen, ob er die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt bzw. ob ein eklatanter Verstoß gegen die materielle Richtigkeit vorliegt“. In die maßgebliche Vorschrift des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO müsse, so der BGH, das Kriterium der „Offensichtlichkeit“ hineingelesen werden, auch wenn es dort nicht stehe. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Schiedsverfahrensneuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl. I 1997, 3224).

Diese Auslegung ist nach Ansicht von Sportrechtler Marius Breucker nicht zwingend: „An anderer Stelle – etwa zur Frage der Anerkennung eines ausländischen Urteils in § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO – spricht das Gesetz ausdrücklich davon, dass das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts „offensichtlich“ unvereinbar sein muss. Wenn der Gesetzgeber in § 1059 Abs. 2 ZPO auf das Wort „offensichtlich“ verzichtet, liege es nahe, dass er dies auch so gemeint habe. Im Ergebnis müssen sich aber, so Breucker, die Parteien eines sportrechtlichen Schiedsverfahrens darauf einstellen, dass ein Schiedsspruch – unabhängig von der Frage der „Offensichtlichkeit“ – nur in Ausnahmefällen aufgehoben werden wird: „Der Gesetzgeber wie die Rechtsprechung sehen das Schiedsverfahren als gleichwertiges Verfahren neben der staatlichen Gerichtsbarkeit. Diesem Grundgedanken würde es widersprechen, wenn ein rechtskräftiger Schiedsspruch auch bei kleineren inhaltlichen oder formalen Fehlern vom jeweiligen Oberlandesgericht wieder aufgehoben werden könnte“, erläutert Marius Breucker.

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