Dr. Marius Breucker

Handels- und Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht, Sportrecht, Schiedsverfahren

Werdegang

Jahrgang 1973

  • Studium in Tübingen, Lausanne, Berlin (Humboldt), Würzburg
  • Rechtsanwalt seit 2002
  • Promotion 2002
  • Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim (2002 - 2013)
  • Berater des Bundesministeriums des Innern zur Fußball WM 2006
  • Referendar-AG-Ausbilder
  • Prüfer im Zweiten juristischen Staatsexamen
  • Richter am Deutschen Sportschiedsgericht
  • Seminartrainer in Unternehmen

Kontakt

T: 0711 / 23 99 2-0

E: marius.breucker@wueterich-breucker.de

Charlottenstraße 22 - 24
70182 Stuttgart

Letzte Blogartikel

Nach einer Streitverkündung im Zivilprozess muss der Streitverkündungsempfänger („Streitverkündeter“) entscheiden, ob er dem Rechtsstreit beitritt oder nicht. Entschließt er sich zum Beitritt, stellt sich im Verlauf des Prozesses möglicherweise die Folgefrage: Kann der Streitverkündungsempfänger den erklärten Beitritt im Verlauf des Verfahrens „korrigieren“, etwa zurücknehmen und/oder auf der Gegenseite beitreten?

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Tritt das gewählte Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins vor Ablauf seiner Amtsperiode zurück, so stellt sich – sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft – regelmäßig auf der nächsten Mitgliederversammlung die Frage, ob und gegebenenfalls für welche Amtszeit die freigewordene Vorstandsposition neu zu besetzen ist.

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In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob der Gesellschafter einer GmbH persönlich oder aber mit seiner eigenen Gesellschaft im Verhältnis zur GmbH einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Bejahendenfalls läge in einem gleichwohl ausgeübten Wettbewerb ein Pflichtverstoß, der - je nach Regelung im Gesellschaftsvertrag – etwa zur Einziehung eines Gesellschaftsanteils und damit zum Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft führen kann.

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