Beschlüsse der Mitgliederversammlung von Vereinen sind entweder wirksam oder unwirksam. Gleiches gilt für Beschlüsse anderer Vereinsorgane, etwa des Vorstandes. Rechtstechnisch bedarf es mithin nicht der Anfechtung, wie es das Gesellschaftsrecht etwa bei der GmbH oder der AG kennt. Gleichwohl unterscheidet das Vereinsrecht, insoweit ähnlich dem Recht der GmbH und der Aktiengesellschaft – zwischen gravierenden und weniger gravierenden Mängeln des jeweiligen Beschlusses: Während ein Beschluss, der an einem besonders schweren und offensichtlichen Mangel leidet, von vornherein nichtig ist, muss ein Beschluss mit weniger schwerwiegenden (Verfahrens-) Fehlern, die in erster Linie dem Schutz der Mitglieder oder eines einzelnen Mitgliedes dienen, von den oder dem Betroffenen gerügt werden.
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