Dr. Marius Breucker

Handels- und Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht, Sportrecht, Schiedsverfahren

Werdegang

Jahrgang 1973

  • Studium in Tübingen, Lausanne, Berlin (Humboldt), Würzburg
  • Rechtsanwalt seit 2002
  • Promotion 2002
  • Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim (2002 - 2013)
  • Berater des Bundesministeriums des Innern zur Fußball WM 2006
  • Referendar-AG-Ausbilder
  • Prüfer im Zweiten juristischen Staatsexamen
  • Richter am Deutschen Sportschiedsgericht
  • Seminartrainer in Unternehmen

Kontakt

T: 0711 / 23 99 2-0

E: marius.breucker@wueterich-breucker.de

Charlottenstraße 22 - 24
70182 Stuttgart

Letzte Blogartikel

Beschlüsse der Mitgliederversammlung von Vereinen sind entweder wirksam oder unwirksam. Gleiches gilt für Beschlüsse anderer Vereinsorgane, etwa des Vorstandes. Rechtstechnisch bedarf es mithin nicht der Anfechtung, wie es das Gesellschaftsrecht etwa bei der GmbH oder der AG kennt. Gleichwohl unterscheidet das Vereinsrecht, insoweit ähnlich dem Recht der GmbH und der Aktiengesellschaft – zwischen gravierenden und weniger gravierenden Mängeln des jeweiligen Beschlusses: Während ein Beschluss, der an einem besonders schweren und offensichtlichen Mangel leidet, von vornherein nichtig ist, muss ein Beschluss mit weniger schwerwiegenden (Verfahrens-) Fehlern, die in erster Linie dem Schutz der Mitglieder oder eines einzelnen Mitgliedes dienen, von den oder dem Betroffenen gerügt werden.

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Eingetragene Vereine gründen vielfach für ihre wirtschaftliche Tätigkeit eine eigene Gesellschaft, um auf diese Weise einerseits professionelle Strukturen für unternehmerische Aktivitäten zu schaffen und andererseits die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken vom Verein fernzuhalten. Namentlich im professionellen Sport gliedern Vereine die Profiabteilungen, die am Spielbetrieb der ersten oder zweiten Bundesligen teilnehmen, häufig in Spielbetriebsgesellschaften aus. Der Verein ist dann regelmäßig alleiniger oder mehrheitlicher Gesellschafter oder Aktionär der gegründeten GmbH oder AG. In manchen Fällen ist die Eigenschaft als Mehrheitseigner vorgeschrieben, etwa nach der bekannten „50 + 1-Regelung“ im deutschen Profifußball.

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Liefert ein Hersteller eine Maschine unter Verstoß gegen Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an ein Unternehmen und setzt das Unternehmen die Anlage in seinem Betrieb ein, so haftet der Hersteller regelmäßig einem dadurch geschädigten Arbeitnehmer des Unternehmens aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Daneben haftet das Unternehmen als Gesamtschuldner, wenn es seinerseits seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt hat.

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