Dr. Marius Breucker

Handels- und Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht, Sportrecht, Schiedsverfahren

Werdegang

Jahrgang 1973

  • Studium in Tübingen, Lausanne, Berlin (Humboldt), Würzburg
  • Rechtsanwalt seit 2002
  • Promotion 2002
  • Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim (2002 - 2013)
  • Berater des Bundesministeriums des Innern zur Fußball WM 2006
  • Referendar-AG-Ausbilder
  • Prüfer im Zweiten juristischen Staatsexamen
  • Richter am Deutschen Sportschiedsgericht
  • Seminartrainer in Unternehmen

Kontakt

T: 0711 / 23 99 2-0

E: marius.breucker@wueterich-breucker.de

Charlottenstraße 22 - 24
70182 Stuttgart

Letzte Blogartikel

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob der Gesellschafter einer GmbH persönlich oder aber mit seiner eigenen Gesellschaft im Verhältnis zur GmbH einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Bejahendenfalls läge in einem gleichwohl ausgeübten Wettbewerb ein Pflichtverstoß, der - je nach Regelung im Gesellschaftsvertrag – etwa zur Einziehung eines Gesellschaftsanteils und damit zum Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft führen kann.

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Nach dem Feuerzeugwurf auf den Bochumer Torwart Patrick Drewes beim Bundesligaspiel 1. FC Union Berlin gegen VfL Bochum am 14. Dezember 2024 entschied das DFB-Sportgericht auf Einspruch des VfL Bochum am 9. Januar 2025, das Spiel mit 2:0-Toren zugunsten des VfL Bochum zu werten. Hiergegen legte der 1. FC Union Berlin Berufung vor dem DFB-Bundesgericht ein, der sich Holstein Kiel und der FC St. Pauli anschlossen.

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Beschlüsse der Mitgliederversammlung von Vereinen sind entweder wirksam oder unwirksam. Gleiches gilt für Beschlüsse anderer Vereinsorgane, etwa des Vorstandes. Rechtstechnisch bedarf es mithin nicht der Anfechtung, wie es das Gesellschaftsrecht etwa bei der GmbH oder der AG kennt. Gleichwohl unterscheidet das Vereinsrecht, insoweit ähnlich dem Recht der GmbH und der Aktiengesellschaft – zwischen gravierenden und weniger gravierenden Mängeln des jeweiligen Beschlusses: Während ein Beschluss, der an einem besonders schweren und offensichtlichen Mangel leidet, von vornherein nichtig ist, muss ein Beschluss mit weniger schwerwiegenden (Verfahrens-) Fehlern, die in erster Linie dem Schutz der Mitglieder oder eines einzelnen Mitgliedes dienen, von den oder dem Betroffenen gerügt werden.

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