Beschlüsse der Mitgliederversammlung von Vereinen sind entweder wirksam oder unwirksam. Gleiches gilt für Beschlüsse anderer Vereinsorgane, etwa des Vorstandes. Rechtstechnisch bedarf es mithin nicht der Anfechtung, wie es das Gesellschaftsrecht etwa bei der GmbH oder der AG kennt. Gleichwohl unterscheidet das Vereinsrecht, insoweit ähnlich dem Recht der GmbH und der Aktiengesellschaft – zwischen gravierenden und weniger gravierenden Mängeln des jeweiligen Beschlusses: Während ein Beschluss, der an einem besonders schweren und offensichtlichen Mangel leidet, von vornherein nichtig ist, muss ein Beschluss mit weniger schwerwiegenden (Verfahrens-) Fehlern, die in erster Linie dem Schutz der Mitglieder oder eines einzelnen Mitgliedes dienen, von den oder dem Betroffenen gerügt werden.
Sollte die Satzung keine Ausschlussfrist für eine solche Rüge vorsehen, muss der Betroffene die Unwirksamkeit des fehlerhaften Beschlusses in angemessener Frist mit zumutbarer Beschleunigung gerichtlich geltend machen. Die Rechtsprechung geht je nach den Umständen des Einzelfalles davon aus, dass das betroffene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat bis zu maximal ca. vier Monaten nach Kenntnis Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsbeschlusses erheben muss. Andernfalls hat er sein Rügerecht verwirkt. Dies folge aus der Treuepflicht des Mitgliedes und dem legitimen Interesse des Vereins, binnen angemessener Frist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erlangen. Andernfalls sei ein geordnetes Vereinsleben nicht möglich.
Wer sich durch einen möglicherweise fehlerhaften Vereinsbeschluss in seinen mitgliedschaftlichen Rechten verletzt sieht, sollte zwar zuerst auf eine vereinsinterne Klärung drängen; sollte sich auf diesem Wege aber keine kurzfristige Lösung abzeichnen, sollte er nicht allzu lange mit der Erhebung einer Feststellungsklage warten, um sein Rügerecht nicht zu verlieren.
Zu den
vereinsrechtlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit und einer möglichen
Nichtigkeit vereinsrechtlicher Beschlüsse äußerte sich Rechtsanwalt Dr. Marius
Breucker von der Kanzlei Wüterich Breucker unter anderem in der am 14. Februar
2021 ausgestrahlten Sendung „Sport in Baden-Württemberg“ im Südwestrundfunk (SWR):