Zuraten zu einer Risikolebensversicherung ist nicht zwingend
eingestellt am 14.07.2024 von Oliver Renner![](https://s3.amazonaws.com/files.cdn.onchestra.net/661bd84822b719258635f3dc/170x136/OLIVER-RENNER-231.jpg)
Ein Versicherungsmakler ist ohne besondere Gründe nicht gehalten, seinem Kunden den Abschluss einer Risikolebensversicherung anzuraten
OLG Dresden, Urteil vom 26.04.2024 – 3 U 79/23 –
Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 26.04.2024 – Aktenzeichen 3 U 79/23 – zum einen die Pflichten des Versicherungsmaklers/-vermittlers im Hinblick auf das Anraten zum Abschluss einer Risikolebensversicherung und zum anderen die Folgen einer nicht vorhandenen Dokumentation nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Hinblick auf die Beweislastverteilung konkretisiert.
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