Versicherung haftet bei verzögerter Regulierung

eingestellt am 11.04.2022

Versicherung haftet für Schäden bei pflichtwidrig verzögerter Regulierung

 

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.05.2021 – 8 U 3174/20 –

rechtskräftig: BGH, Beschluss vom 09.02.2022 – IV ZR 152/21 -

Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10.05.2021 – Aktenzeichen: 8 U 3174/20 – haftet eine Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer bei pflichtwidrig verzögerter Regulierung eines Schadens:

„Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz des durch den Wasserschaden (Versicherungsfall) verursachten Mietausfalls, soweit hierüber nicht bereits durch das Grund- und Teilurteil vom 12.01.2017 rechtskräftig erkannt worden ist, auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB gestützt. Es hat mithin einen „Verzögerungsschaden“ angenommen, weil sich die Beklagte trotz objektiv bestehender Leistungspflicht und Fälligkeit (§ 14 Abs. 1 VVG) vertragswidrig geweigert habe, die Kosten für den Austausch des Estrichs zu erstatten (LGU 19). Dies greift die Berufung des Klägers naturgemäß nicht an und es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, in einer solchen Konstellation grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person anzunehmen (vgl. etwa Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 14 Rn. 17). Ob es entgegen der gesetzlichen Vermutung (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 4 BGB) an einem Verschulden der Beklagten fehlte, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung. Sich aufdrängende Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts (LGU 19) bestehen jedenfalls nicht.“, so das Oberlandesgericht Nürnberg im Beschluss vom 10. Mai 2021 (8 U 3174/20).

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.02.2022 – Aktenzeichen: IV ZR 152/21 – die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Stuttgart, den 11.04.2022

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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