Keine Corona-Gutscheine bei beruflichen Seminaren und Fortbildungen
OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 – 11 U 66/21 -
Auf Grund der Pandemie hat der Gesetzgeber in Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB für Veranstalter die Möglichkeit vorgesehen, dem Inhaber einer vor dem 08. März 2020 erworbenen Eintrittskarte anstelle der Erstattung des Kaufpreises einen Gutschein zu übergeben, wenn die Veranstaltung auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.
Das Oberlandesgericht Celle hat in Bezug auf berufliche Veranstaltungen wie beispielsweise Tagungs- und Fortbildungsveranstaltungen, die sich an Erwerbstätige richten entschieden, dass diese o.g. Regelung nicht anwendbar ist.
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Finanzanlagenvermittlerverordnung ist Pflichtenprogramm des Anlageberaters
LG Flensburg, Urteil vom 04.02.2022 – 3 O 180/20 -
Das Landgericht Flensburg hat mit Urteil vom 04.02.2022 – Aktenzeichen: 3 O 180/20 – einem Anleger gegen seinen Anlageberater Schadensersatz in Höhe von rund € 30.000,00 zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung des Beraters eine Sachwertanlage gezeichnet, konkret eine Direktanlage in P&R Container.
Da der Berater unstreitig den Anleger weder über das Totalverlustrisiko informierte noch darüber aufklärte, dass das Vermögen des Anlegers über den investierten Betrag hinaus gefährdet sein kann, hat das Landgericht eine Pflichtverletzung angenommen.
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Wüstenrot Bausparkasse zahlt Kontoführungsgebühr zurück
Derzeit häufen sich Anfragen von Kunden von Bausparkassen, deren Vertrag angeblich gekündigt worden sei, sie aber gar keine Kündigung erhalten haben und dann die Mitteilung erhalten, dass der Vertrag beendet sei und sie mitteilen sollen, wohin die Auszahlung erfolgen soll. Ein Bonus war dann scheinbar verloren.
Hintergrund
Der Bundesgerichthof hatte den Bausparkassen – vorbehaltlich spezieller Vertragsmodifikationen – grundsätzlich das Recht eingeräumt, einen Bausparvertrag zehn Jahre nach Zuteilungsreife analog § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gegenüber dem Bausparer zu kündigen (so zuletzt: BGH, Urteil vom 10.07.2018 – XI ZR 135/17 -).
Von diesem Kündigungsrecht haben die Bausparkassen Gebrauch gemacht und haben die Kündigung erklärt, um die Altverträge zu beenden.
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