Rürup - Rente
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Über Besonderheiten ist aufzuklären
OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.10.2023 – 1 U 43/23 -
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25.10.2023 – Aktenzeichen 1 U 43/23 – bestehen hohe Anforderungen an die Aufklärung in Bezug auf die Vermittlung/Beratung einer Rürup – Rente.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Zweibrücken wurden Beratungspflichten verletzt: „Denn einem Versicherungsnehmer sind die Besonderheiten einer Altersabsicherung in Form einer Rürup-Rente (keine Kündbarkeit, keine Kapitalisierbarkeit, keine Vererbbarkeit) grundsätzlich mitzuteilen; insoweit handelt es sich um Spezifika, die von üblichen Altersvorsorge-Versicherungsprodukten abweichen, für den Versicherungsnehmer aber wesentlich und damit entscheidungserheblich sind (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2021, Az. 9 U 97/19; vgl. generell auch BGH, Beschluss vom 07.09.2016, Az. IV ZR 370/13; jeweils Juris). Dass dem Kläger die Besonderheiten der Rürup-Rente vom Versicherungsvertreter … ausdrücklich genannt worden waren, lässt sich der Beratungsdokumentation nicht entnehmen. Bei einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation des Beratungsablaufs muss nach herkömmlicher Rechtsprechung der Versicherer diejenigen Umstände nachweisen, die für die Erfüllung seiner Beratungspflichten maßgeblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az. III ZR 544/13, Juris). Dieser Nachweis ist der Beklagten nicht gelungen“, so das OLG Zweibrücken in seinem Urteil vom 25. Oktober 2023 – 1 U 43/23 -.
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Stuttgart, den 05.06.2024
Oliver Renner
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