Nachbearbeitung/Stornogefahrmitteilung auch bei Beitragsreduzierung

eingestellt am 14.12.2022

Nachbearbeitung/Stornogefahrmitteilung auch bei Beitragsreduzierung

 

LG Mönchengladbach, Urteil vom 10.01.2022 – 12 O 376/20 -

 

Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 10.01.2022 – Aktenzeichen: 12 O 376/20 – entschieden, dass der Versicherer auch bei einer Beitragsreduzierung durch den Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den Vertrag nachzubearbeiten resp. an den Handelsvertreter eine Stornogefahrmitteilung zu übersenden.

 

„Es bestand eine Pflicht zur Nachbearbeitung. Bei dem vorliegenden Vertrag hat die Versicherungsnehmerin eine Beitragsreduzierung verlangt. Auch bei einer Beitragsreduzierung ist der Versicherer zu einer Nachbearbeitung verpflichtet.  Dafür spricht auch, dass der Bundesgerichtshof bei einer Beitragsfreistellung eine Nachbearbeitungspflicht annimmt. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Beitragsfreistellung nachzubearbeiten wäre, eine Beitragsreduzierung jedoch nicht“, so das Landgericht Mönchengladbach.

 

Die Klage des Versicherers auch Rückzahlung der Provisionen gegen den Handelsvertreter wurde abgewiesen.

 

Die Fragen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Stornierung von Versicherungsverträgen Provisionen zurückgefordert werden können, sind komplex.

 

Rechtsanwalt Oliver Renner hat diese grundlegend in seinem EBook „Provisionsrückforderung im Stornofall“ dargestellt. Das EBook kann kostenlos unter o.rennner@wueterich-breucker.de angefordert werden.

 

Stuttgart, den 14.12.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de



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