Rürup-Rente - Mangelhafte Beratungsdokumentation begründet Haftung

eingestellt am 09.05.2022

Rürup – Rente – Mangelhafte Beratungsdokumentation begründet Haftung

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2021 – 9 U 97/19 -

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 07.12.2021 – Aktenzeichen: 9 U 97/19 - sowohl den Versicherer als auch den Versicherungsvertreter wegen Beratungspflichtverletzung bei der Vermittlung einer Rürup-Rente zum Schadensersatz in Höhe von € 11.600,00 verurteilt.

Bei der Vermittlung einer Rürup-Rente muss der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer darüber aufklären, dass bei einem solchen Vertrag – anders als bei den meisten anderen privaten Rentenversicherungsverträgen – eine vorzeitige Auszahlung aus dem angesammelten Kapital nicht möglich ist.

Für einen 41-jährigen Versicherungsnehmer ist eine Rürup-Rente wegen der fehlenden Flexibilität unter Umständen kein geeignetes Produkt, wenn die wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers am Beginn seiner Selbstständigkeit mit vielen Unsicherheiten und offenen Fragen behaftet ist.

Liegt keine ordnungsgemäße Beratungsdokumentation i.S.v. § 61 Abs. 1 Satz 2 VVG vor, muss der Versicherungsvertreter bei einer Schadensersatzklage des Versicherungsnehmers den Inhalt der von ihm behaupteten Beratung beweisen.

Legt der Versicherungsvertreter im Rechtsstreit eine schriftliche Beratungsdokumentation vor, muss er im Streitfall nachweisen, dass der Versicherungsnehmer diese Dokumentation vor Abschluss des Vertrags erhalten hat (§ 62 Abs. 1 VVG).

Der Versicherer haftet im Rahmen von § 6 Abs. 1, Abs. 5 VVG für Beratungsfehler des Versicherungsvermittlers gemeinsam mit diesem als Gesamtschuldner.

Das Urteil zeigt, dass jeweils im konkreten Fall die Bedarfsprüfung individuell zu erfolgen hat. Liegt hierzu keine ordnungsgemäße Beratungsdokumentation vor hat der Kunde gute Karten vor Gericht, da der Vermittler/Versicherer beweisen muss, dass eine ordnungsgemäße Beratung erfolgt ist.

 

Sind Sie auch betroffen?

Gerne können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – wenden:

O.Renner@wueterich-breucker.de

 

Stuttgart, den 09.05.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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70182 Stuttgart

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