Versicherungsmakler müssen auch Direktversicherer in den Blick nehmen

eingestellt am 01.02.2022

Versicherungsmakler muss auch Direktversicherer in den Blick nehmen

 

Landgericht Konstanz, Urteil vom 21.01.2021 – AZ.: 4 O 90/19 -

 

Was unter Markt im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zu verstehen ist, ist umstritten. Das Landgericht Konstanz kam in seinem Urteil vom 21.01.2021 – Aktenzeichen: 4 O 90/19 – zum Ergebnis, dass hierunter das gesamte Versicherungsumfeld zu verstehen sei, in dem Versicherungen erhältlich sind und bei denen das jeweils in Frage kommende Risiko versichert werden kann.

 

Ein Versicherungsmakler hat daher im Rahmen seiner Marktanalyse auch Direktversicherer sowie solche Versicherungen in den Blick zu nehmen, die mit Versicherungsmaklern aufgrund ihrer Vertriebsstruktur grundsätzlich nicht zusammenarbeiten.

 

Dies ist im Fall des Landgerichts Konstanz nicht erfolgt. Der Kläger konnte nachweisen, dass er bei einem anderen Versicherer eine KfZ Versicherung mit Vollkaskoschutz zu einem erheblich günstigeren Tarif hätte abschließen können. Da ihm diese von seinem Makler nicht angeboten worden ist hat er lediglich eine KfZ Versicherung mit Teilkasko abgeschlossen. Nachdem der Kunde einen selbstverschuldeten Unfall hatte musste er seinen Schaden selbst tragen. Er hat seinen Makler verklagt, dass diese den Schaden zu ersetzen habe. Wäre ihm die Vollkaskoversicherung angeboten worden, dann wäre der Schaden versichert gewesen.

 

Das Landgericht Konstanz hat dem Kunden Recht gegeben und den Makler zu einer Zahlung von rund € 13.600,00 verurteilt.

 

Versicherungsmakler sollten daher, wenn diese nur eine eingeschränkte Marktanalyse vornehmen ihre Kunden rechtzeitig vor Abschluss der Versicherung hierauf hinweisen. Allgemeine Hinweise in AGB könnten hierzu nicht ausreichen.

 

Um Haftungen zu vermeiden empfiehlt es sich, den Beratungsprozess und die notwendige Dokumentation hierauf anzupassen.

 

Stuttgart, den 01.02.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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70182 Stuttgart

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